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Gesetz
FISG – mehr Kompetenzen für die BaFin
22.06.2021 – Das FISG, das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität, ist von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden. Neben zahlreichen anderen Punkten werden darin auch die Kompetenzen der Finanzdienstleistungsaufsicht erheblich gestärkt.

Nahezu unverändert zum Referentenentwurf wurde im letzten Monat das FISG verabschiedet und tritt zum 01.07.2021 in Kraft. Darin sind zahlreiche neue Pflichten für Unternehmen enthalten, die insgesamt dazu beitragen sollen, das Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt (nach Wirecard wieder) zu stärken. U.a. werden börsennotierte Unternehmen zur Einrichtung eines wirksamen internen Kontrollsystems (IKS) und eines Risikomanagementsystems (RMS) verpflichtet. Unternehmen von öffentlichem Interesse, dazu gehören automatisch alle Versicherer, müssen künftig in ihrem Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss einrichten. Ein Kernpunkt ist jedoch die deutlich erweiterte Kompetenz der BaFin (wir berichteten). 

Diese wird jetzt von der BaFin in einem Beitrag ausführlich erläutert. Kernpunkte der Maßnahmen zur Umsetzung des Aktionsplans sind:

  • Neuordnung der Bilanzkontrolle – diese obliegt ab 2022 der BaFin, nicht mehr der DPR (Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung). Diese umfasst Anlass- und Stichprobenprüfungen sowie die Möglichkeit zur Veröffentlichung von beabsichtigten Prüfungen der Rechnungslegung und der frühzeitigen Information der Öffentlichkeit. Die bisherige Zweistufigkeit von DPR und Aufsicht wird abgeschafft. 
  • Ebenfalls kann die Aufsicht im Zusammenhang mit Bilanzprüfungen sowohl die Unternehmensleitung (Vorstände und Aufsichtsräte) als auch den zuständigen Wirtschaftsprüfer vorladen und vernehmen. 
  • Entsprechend soll eine Ausweitung von Anzahl und Qualifikation entsprechender Stellen bei der Aufsicht erfolgen – vermehrt werden Mitarbeiter/-innen mit einer Qualifikation als Wirtschaftsprüfer und mit forensischen Kenntnissen gesucht. 
  • Verbesserung des Zugangs der Aufsichtsbehörde zu Informationen anderer Behörden, z.B. der Börsenaufsicht. 
  • Direkter Zugriff der Aufsicht auf Drittunternehmen sofern Verpflichtete Tätigkeiten auf diese ausgelagert hat. 
  • Einrichtung einer Fokusaufsicht für komplexe Unternehmen, um schneller reagieren zu können. In diesem Rahmen wird es auch eine sog. Taskforce geben, die bereits Mitte August an den Start gehen soll. Diese „schnelle Eingreiftruppe“ kann kurzfristig ausrücken, um Unternehmen zu prüfen. Dabei können auch forensische Prüfungen vorgenommen werden.

Daneben wird noch die Rolle des Präsidenten der BaFin gestärkt und last but not least kann und wird die Aufsicht demnächst auch mit Hilfe von Testkäufen (neudeutsch: Mystery Shopping) überprüfen, ob die Unternehmen ihren Verbraucherschutzpflichten nachkommen. Dabei sollen überall da Testkäufe erfolgen, wo Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte an Kleinanleger vertrieben werden – in der Anlageberatung, der Kreditvergabe aber auch im Versicherungsvertrieb. 


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