![Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe](/wp-content/themes/yootheme/cache/65/AdobeStock_328727183-scaled-6540c9e7.jpeg)
Wenn Versicherungsmakler auch die folgenden Produkte vermitteln, sind sie Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG:
- Lebensversicherungen
- Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr
- Dienstleistungen mit Anlagezweck
- Kapitalisierungsprodukte
Das beinhaltet insbesondere die Einhaltung der Kundensorgfaltspflichten, d.h. die Identifizierung des Vertragspartners und der ggfs. für ihn auftretenden Person, einschließlich der Prüfung ob diese dazu berechtigt ist. Ebenfalls gehört die Abklärung dazu, ob der Vertragspartner für sich selbst oder für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt – wenn Letzteres der Fall ist, ist auch dieser zu identifizieren (bei Unternehmen können dies auch mehrere wB sein). Die Einholung und Bewertung von Informationen über den zweck der Geschäftsbeziehung sowie die Feststellung ob es sich beim Vertragspartner um eine politisch exponierte Person handelt, gehören ebenfalls zu den Kundensorgfaltspflichten. Abgerundet werden diese durch die Pflicht zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung und Transaktionen.
Zu beachten sind insofern auch die regelmäßigen Aktualisierungen der EU-Kommission zu den Drittstaaten mit hohem Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die mehrmals im Jahr erfolgen. Eine aktuelle Übersicht finden Sie jeweils auf unserer Homepage bzw. im internen Bereich der FIU. Wichtig ist, dass das jeweilige Vorgehen risikoorientiert zu erfolgen hat – je größer die Risiken eines Produktes, eines Kunden, eines bestimmten Vertriebsweges oder einer geographischen Region sind, desto höhere Sorgfalt ist anzuwenden. Vor allem gilt es aber auch, die getroffenen Einstufungen und die erhobenen Daten zu dokumentieren, damit sie auf Anforderung den Aufsichtsbehörden vorgelegt werden können.
Wenn Sie als verpflichtetes Unternehmen mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, besteht zudem die Pflicht, diese über die Gefahren der Geldwäsche sowie die erforderlichen Pflichten regelmäßig zu informieren. Dazu sollten ihnen Handlungsanweisungen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden und die Einhaltung der Vorschriften ist auch zu kontrollieren. Dies ist Aufgabe der Geschäftsführung bzw. des Geldwäschebeauftragten – eine Nichteinhaltung kann zu empfindlichen Bußgeldern führen (wir berichteten).
Praxistipp:
Um mit einem weit verbreiteten Irrtum aufzuräumen – diese Pflichten gelten für Makler auch dann, wenn sie selber keine Zahlungen leisten oder entgegennehmen, sondern lediglich Verträge vermitteln. Auch wenn für die Versicherer an die ihre Kunden vermittelt werden, die gleichen Pflichten nach dem GwG gelten, entbindet dass Sie als Makler nicht davon, die Kundensorgfaltspflichten einzuhalten.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge