
Der Fall ist durch größere Beträgen gekennzeichnet, aber ansonsten eher unspektakulär. Bei einer Bank gingen nach Kontoeröffnung über rund 15 Jahre regelmäßig monatlich kleinere vierstellige Beträge – typische Gehaltszahlungen. Als dann plötzlich und innerhalb weniger Tage ohne Ankündigung zwei Zahlungen über jeweils mehrere hunderttausend Euro eingingen, erstattete das Kreditinstitut eine Verdachtsmeldung an die FIU.
Noch während der 3-Tage-Frist in der auf eine eventuelle Weisung der FIU gewartet werden muss (§ 46 Abs. 1 GwG) forderte die Kontoinhaberin die Bank im Beisein eines von ihr beauftragten Rechtsanwaltes auf, die Beträge freizugeben bzw. auszuzahlen. Immer noch während dieser Frist erging eine entsprechende schriftliche anwaltliche Forderung der Kontoinhaberin an die Bank mit Setzung einer Frist. Dieser kam die Bank – auch aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Nachmeldung an die FIU nicht nach.
Daraufhin erhob die Kontoinhaberin Klage auf Auszahlung der Guthaben und Erstattung der Anwaltskosten in knapp fünfstelliger Höhe und bekam in erster Instanz Recht. Die beklagte Bank ging gegen die Zahlung der Anwaltskosten in Berufung und das OLG Frankfurt (Urteil vom 25.02.2025 – 10 U 18/24)hat ihr insoweit recht gegeben.
Als Begründung führt das OLG an, dass die Bank weder im Verzug gewesen sei – dieser sei erst mit Ablauf der anwaltlich gesetzten Frist eingetreten. Noch liege eine Pflichtverletzung der Bank vor, da die Bank zwar eine Transaktion ab dem Verstreichen des dritten Werktags nach der Meldung wieder hätte durchführen können. Dass sie damit noch zwei weitere Tage gewartet habe, sei aber nicht fahrlässig gewesen. Der Bank seien angesichts der nicht alltäglichen Problematik, des sehr hohen Geldbetrages und des Haftungsrisikos jedenfalls einige wenige weitere Tage als Reaktions- und Überlegungszeit zuzubilligen, so das OLG.
Dabei sei es auch unerheblich, ob die Verdachtsmeldung zu Recht erfolgt sei. Kraft Gesetzes sei derjenige, der eine Meldung veranlasst, von einer zivilrechtlichen Haftung freigestellt – sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr sei. Und das sei im vorliegenden Fall definitiv nicht gegeben.
Damit stärkte das OLG Frankfurt der Beklagten, aber auch den nach GwG Verpflichteten grundsätzlich den Rücken, was sehr zu begrüßen ist.
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