Mit dem Gesetz soll die Richtlinie EU 2019/1937 in deutsches Recht umgesetzt werden. Damit soll der bisher nicht gesetzlich geregelte und lückenhafte Schutz von Hinweisgebern nachhaltig verbessert werden, da diese einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung von Missständen leisteten.
Einen Schwerpunkt bilden die Schutzmaßnahmen zugunsten hinweisgebender Personen (wie die Wahrung der Vertraulichkeit, §§ 8 f. HinSchG-E und der Schutz vor Repressionen § 33f.). Wer einen Hinweis auf einen Missstand abgeben möchte, kann dabei zwischen unternehmensinternen Meldestellen (dies kann auch eine vom Unternehmen beauftragte externe Stelle wie z.B. ein Rechtsanwalt sein) und behördlichen Meldestellen wählen. Wobei die Verpflichtung zur Einrichtung einer unternehmensbezogenen Meldestelle erst ab 50 Beschäftigten greift. Klar gestellt wird im Entwurf auch nochmals, dass im Rahmen von Konzernstrukturen auch die auch eine Konzerngesellschaft die Rolle als interne Meldestelle übernehmen kann.
Praxistipp:
Wenn Sie verpflichtetes Unternehmen nach dem GwG sind und mehr als 50 Mitarbeiter:innen beschäftigen, sollten Sie für die Einrichtung einer Hinweisgeberstelle in Ihrem bzw. für Ihr Unternehmen sorgen. Für Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierdienstleister und Kapitalverwaltungsgesellschaften gilt dies unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Hier haben wir ausführlich darüber berichtet und hier finden Sie den aktuellen Entwurf des BMJ.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge