
Die Verordnung gilt für alle Verpflichteten nach dem GwG (bzw. künftig der EU-AML-Verordnung) und legt fest, in welcher Form und mit welchen Inhalten Verdachtsmeldungen zu übermitteln sind. Die Meldung hat grundsätzlich elektronisch über das Portal „goAML“ der FIU zu erfolgen. Zudem legt die Verordnung zugleich die inhaltlichen Mindeststandards fest, die erfüllt sein müssen, damit die Meldepflicht gemäß §§ 43, 44 des Geldwäschegesetzes als erfüllt anzusehen ist.
Die FIU begrüßt diese Verordnung, die zu einer Einheitlichkeit der Meldungen führe und damit zu einer besseren Meldequalität führen soll. Dadurch soll auch die Verarbeitung der mehreren Hunderttausend Verdachtsmeldungen pro Jahr beschleunigt und vereinfacht werden. Denn solcher Art strukturierte Meldungen sind wesentlich schneller und automatisiert auszulesen.
Bei der Ausgestaltung der Verordnung wurden nach Einschätzung der FIU wesentliche Eingaben der beteiligten Verbände und Dachorganisationen von Verpflichteten berücksichtigt und zur Gewährleistung der zeit- und aufwandsgerechten Umsetzung das Inkrafttreten der Verordnung für den 1. März 2026 bestimmt.
Praxistipp:
Als verpflichtetes Unternehmen sollten Sie die Meldeverordnung frühzeitig analysieren und ggfs. Ihre internen Meldeverfahren entsprechend anpassen, damit Sie ohne Verzögerung ab März 2026 die neuen Standards erfüllen können. Die Verordnung finden Sie hier. Im Anhang sind dabei detaillierte Informationen zu den erforderlichen Angaben festgelegt, diese differenzieren die Regelungen nach bestimmten Arten von Verdachtsmeldungen beziehungsweise Tatbestandsmerkmalen, die sich aus der Meldepflicht des Geldwäschegesetzes ergeben.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge