Dort, wo das bislang (noch) nicht passiert ist, dürfte dies eher den Sonderbelastungen durch die Corona-Krise geschuldet sein, denn inzwischen haben fast alle Bundesländer ihre Merkblätter für das Risikomanagement von Güterhändlern und Immobilienmaklern aktualisiert.
Was heißt das nun für mein Unternehmen? Wenn Sie bereits
- eine Risikoanalyse erstellt und
- icherheitsmaßnahmen für Ihr Unternehmen erarbeitet haben und
- deren Einhaltung auch kontrollieren und dokumentieren sowie
- die Zuverlässigkeit Ihrer Mitarbeiter überprüfen und
- diese regelmäßig über die Gefahren von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterrichten und
- die Vorgaben z.B. in einem Geldwäschehandbuch für Ihr Unternehmen zusammengefasst haben und
- wo erforderlich die Kundensorgfaltspflichten (Identifikation, Dokumentation und Aktualisierung) beachten,
- verdächtige Transaktionen und Geschäftsbeziehungen überprüfen und ggfs. eine Verdachtsmeldung abgeben und
- schließlich auch ein Hinweisgebersystem eingerichtet haben und
- dies alles auch für sachkundige Dritte nachvollziehbar dokumentiert haben,
dann sind Sie gut aufgestellt.
Wie auch die vermehrt von den regionalen Aufsichtsbehörden eingesetzten Fragebögen z.B. für Güterhändler zeigen, sollten Sie diese Fragen sowie Fragen zu den besonderen Risiken Ihres Geschäftes beantworten können um Bußgelder zu vermeiden. Denn die verstärkte Untersuchung der Umsetzung der GwG-Vorschriften im Nicht-Finanzsektor stellt einen Arbeitsschwerpunkt der Aufsichtsbehörden dar.
Wenn Sie mit hochwertigen Gütern handeln (insbesondere mit Edelmetallen, Schmuck, Kunstgegenständen und Kraftfahrzeugen) und dieser Handel die Haupttätigkeit Ihres Unternehmens ist (über 50% des Umsatzes) und Sie insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter (einschl. Geschäftsführung) beschäftigen sowie eine Bartransaktion über 10.000 Euro bei An- oder Verkauf (bzw. über 2.000 Euro bei Edelmetallhändlern oder Transaktionen ab 10.000 Euro bei Kunsthändlern, egal ob bar oder unbar) durchgeführt haben, sollten Sie – unabhängig von einer eventuellen Anordnung der Aufsichtsbehörde – über die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nachdenken.
Und selbst wenn Sie Bartransaktionen grundsätzlich ausgeschlossen haben oder Ihr Unternehmen nur Transaktionen mit geringeren Beträgen durchführt, sollte Ihnen stets bewusst sein, dass die Verpflichtung zur Meldung verdächtiger Geschäftsbeziehungen bzw. Transaktionen unabhängig von den genannten Schwellenwerten für Sie als verpflichtetes Unternehmen immer gilt.
Wenn Sie zu dem Thema noch Fragen haben oder Sie die von Ihnen getroffenen Maßnahmen einer fachgerechten Überprüfung unterziehen wollen, sprechen Sie uns gerne an.
Quellen (Auszug):
>> Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Bremen, 19. Juni 2019
>> Landkreis Südwestpfalz, 19. Juni 2020
>> Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, 25. März 2020
>> Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Hamburg, 08. Juni 2020
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website unter >>Landesregelungen für Güterhändler.
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