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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
Hand auf`s Herz – Ist Ihr Unternehmen bei der Geldwäscheprävention gut aufgestellt?
Als Güterhändler oder Immobilienmakler sind Sie Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Allerdings galten für bestimmte Verpflichtungen (Risikomanagement, Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und Kundenidentifikationspflichten) bisher bestimmte Schwellenwerte. Diese sind durch die Überarbeitung des GwG seit Anfang 2020 angepasst worden. Seither machen die regionalen Aufsichtsbehörden für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor vermehrt von Ihrer Befugnis gem. § 7 Abs. 3 S. 2 GwG Gebrauch und fordern auch von Güterhänd-lern die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (GwB).

Dort, wo das bislang (noch) nicht passiert ist, dürfte dies eher den Sonderbelastungen durch die Corona-Krise geschuldet sein, denn inzwischen haben fast alle Bundesländer ihre Merkblätter für das Risikomanagement von Güterhändlern und Immobilienmaklern aktualisiert.
Was heißt das nun für mein Unternehmen? Wenn Sie bereits

  • eine Risikoanalyse erstellt und
  • icherheitsmaßnahmen für Ihr Unternehmen erarbeitet haben und
  • deren Einhaltung auch kontrollieren und dokumentieren sowie
  • die Zuverlässigkeit Ihrer Mitarbeiter überprüfen und
  • diese regelmäßig über die Gefahren von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterrichten und
  • die Vorgaben z.B. in einem Geldwäschehandbuch für Ihr Unternehmen zusammengefasst haben und
  • wo erforderlich die Kundensorgfaltspflichten (Identifikation, Dokumentation und Aktualisierung) beachten,
  • verdächtige Transaktionen und Geschäftsbeziehungen überprüfen und ggfs. eine Verdachtsmeldung abgeben und
  • schließlich auch ein Hinweisgebersystem eingerichtet haben und
  • dies alles auch für sachkundige Dritte nachvollziehbar dokumentiert haben,

dann sind Sie gut aufgestellt.

Wie auch die vermehrt von den regionalen Aufsichtsbehörden eingesetzten Fragebögen z.B. für Güterhändler zeigen, sollten Sie diese Fragen sowie Fragen zu den besonderen Risiken Ihres Geschäftes beantworten können um Bußgelder zu vermeiden. Denn die verstärkte Untersuchung der Umsetzung der GwG-Vorschriften im Nicht-Finanzsektor stellt einen Arbeitsschwerpunkt der Aufsichtsbehörden dar.

Wenn Sie mit hochwertigen Gütern handeln (insbesondere mit Edelmetallen, Schmuck, Kunstgegenständen und Kraftfahrzeugen) und dieser Handel die Haupttätigkeit Ihres Unternehmens ist (über 50% des Umsatzes) und Sie insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter (einschl. Geschäftsführung) beschäftigen sowie eine Bartransaktion über 10.000 Euro bei An- oder Verkauf (bzw. über 2.000 Euro bei Edelmetallhändlern oder Transaktionen ab 10.000 Euro bei Kunsthändlern, egal ob bar oder unbar) durchgeführt haben, sollten Sie – unabhängig von einer eventuellen Anordnung der Aufsichtsbehörde – über die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nachdenken.

Und selbst wenn Sie Bartransaktionen grundsätzlich ausgeschlossen haben oder Ihr Unternehmen nur Transaktionen mit geringeren Beträgen durchführt, sollte Ihnen stets bewusst sein, dass die Verpflichtung zur Meldung verdächtiger Geschäftsbeziehungen bzw. Transaktionen unabhängig von den genannten Schwellenwerten für Sie als verpflichtetes Unternehmen immer gilt.

Wenn Sie zu dem Thema noch Fragen haben oder Sie die von Ihnen getroffenen Maßnahmen einer fachgerechten Überprüfung unterziehen wollen, sprechen Sie uns gerne an.



Unsere Leistungen
Wir beraten bei:
  • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
  • Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen

  • Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen

  • Kommunikation mit Behörden
Wir bieten:
  • AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme

  • Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention

  • Seminare / Workshops / Vorträge

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