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allgemeine, vereinfachte, verstärkte

Sorgfaltspflichten

Sorgfaltspflichten

Das GwG stellt umfangreiche Sorgfaltspflichten auf.
Diese werden unterschieden in

Diese kann man organisatorisch strukturieren in

  • unternehmensinterne Maßnahmen und

  • kundenbezogene Maßnahmen.

Die Nichtbeachtung und Einhaltung dieser Pflichten sind bußgeldbewehrt. Die Verpflichteten müssen die Sorgfaltspflichten einhalten. Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000.000 Euro bestraft werden (§ 56 Abs. 3 Ziff. 1 GwG). Im schlimmsten Fall droht der Entzug der Gewerbeerlaubnis.

Den Überblick behalten:

Synopse Geldwäschegesetz
2017 – 2020
Synopse Geldwäschegesetz
2020 – 2021
Abkürzungsverzeichnis
04/2022