Trotzdem ebbte die Kritik an der Identifizierung von Kunden mittels Video-Ident nicht ab. Unlängst hatte der Chaos Computer Club berichtet, dass diese Verfahren mit vergleichsweise einfachen Mitteln manipuliert werden könnten. Dieser Behauptung ist die Aufsichtsbehörde nachgegangen, um zu prüfen inwiefern die durch Rundschreiben BaFin 3/2017 (GW) erlaubte Verwendung des Videoidentifizierungsverfahrens betroffen ist. Nach Meldung des Gesamtverbandes der Versicherer (GDV) hat die BaFin mitgeteilt, dass die Prüfung keine Anhaltspunkte ergeben habe, die derzeit eine Einschränkung begründen würden. Im Rahmen der detaillierten Vorschriften des Rundschreibens kann das Videoidentifizierungsverfahren auch weiterhin angewendet werden.
Praxistipp:
Auf die umfangreichen Anforderungen des Rundschreibens haben wir bereits hingewiesen. Verpflichtete, die das Videoidentifizierungsverfahren (weiter) nutzen wollen, tun gut daran, sicherzustellen, dass diese Anforderungen vollumfänglich erfüllt werden.
>>BaFin – Rundschreiben 3/2017 (GW) – Videoidentifizierungsverfahren
Anm.:
GDV-Info 110094 – Mitteilung der BaFin zum geldwäscherechtlichen Videoidentifizierungsverfahren – 09.01.2023 (Diese Mitteilung ist nur für Mitgliedsunternehmen des GDV unmittelbar zugänglich.)
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge