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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
Neue Auslegungshinweise zum GwG für Autohäuser, Immobilien-/Versicherungsmakler und andere Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor
15:09.2025 – Die Aufsichtsbehörden für den Nichtfinanzsektor haben ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz aktualisiert.

Unter wesentlicher Mitwirkung der hessischen Aufsichtsbehörden wurden in 2023 (endlich) die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum  Geldwäschegesetz für alle Verpflichteten aus dem Nichtfinanzsektor bundesweit vereinheitlicht. Das ist eine wesentliche Erleichterung für alle Autohäuser, Immobilienmakler, Versicherungs- und Finanzvermittler, die nicht nur in einem Bundesland tätig sind.

Nun haben die Länder sich auf eine neue Aktualisierung geeinigt und die bisherigen Hinweise um zusätzliche Erläuterungen aufgrund häufig gestellter Fragen sowie zahlreiche Piktogramme zur besseren Veranschaulichung ergänzt. Gleichzeitig wurden die notwendigen Änderungen aufgrund von Anpassungen im Geldwäschegesetz vorgenommen.

Ebenfalls vereinheitlicht wurden die Musterformulare, die Verpflichtete z.B. für die Dokumentation der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten für natürliche oder juristische Kunden nutzen können sowie weitere Merkblätter. Die Länderbehörden haben sich dabei auch mit der BaFin als Aufsichtsbehörde für den Finanzsektor abgestimmt. 

Auch wenn in weniger als zwei Jahren die EU-AML-Verordnung das Geldwäschegesetz in weiten Teilen ablösen wird, bleibt auch zukünftig Bedarf an erläuternden Hinweisen, die auch auf die Besonderheiten der einzelnen Verpflichteten eingehen.



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