Skip to main content
+49 (0) 721 98 96 380
info@geldwaeschebeauftragter.com
Geldwäschebeauftragter arbeitet draußen an einem Macbook Pro
Neue Prüfungspflichten für Kapitalverwaltungsgesellschaften– die Zeit drängt
23.11.2021 – Im August wurde durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes auch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), für viele unbemerkt, geändert – mit weitreichenden Folgen für registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften.

Seither sind durch die neu eingeführten §§ 45 und 45a KAGB auch kleine Kapitalverwaltungsgesellschaften (AIF-KVGen) verpflichtet, einen Jahresabschluss aufzustellen und durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen, sofern sie registriert sind. Dabei gibt es keine größenabhängigen Erleichterungen mehr, d.h. es muss auch ein Lagebericht erstellt werden. Explizit heißt es zudem: 

„Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist und die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet hat. Das Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben.“ (vgl. § 45a Abs. 3 KAGB).

Dies gilt mit sofortiger Wirkung für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen – da viele Gesellschaften das Kalenderjahr als Geschäftsjahr haben, also schon für das laufende Geschäftsjahr. Die Prüfung muss innerhalb von neun Monaten nach dem Jahresabschluss erfolgen, das Ergebnis der Prüfung ist durch den Wirtschaftsprüfer an die BaFin als Aufsichtsbehörde zu übermitteln.  

Das Ergebnis ist im Prüfungsbericht in einem gesonderten Kapitel darzulegen. Damit soll der Subnationalen Risikoanalyse der BaFin (2020/2021 – wir berichteten) Rechnung getragen werden, die das Geldwäscherisiko im Subsektor Kapitalverwaltungsgesellschaften als mittel/hoch einstuft aufgrund des erhöhten GW-Risikos insbesondere bei Immobilien- und Spezialfonds. Zudem wurde in der Gesetzesbegründung das Fehlen eines „flächendeckenden Bewusstsein[s] für die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ im Subsektor festgestellt. 

Praxistipp: 

Wenn Sie als KVG durch diese Änderung erstmalig prüfungspflichtig werden, ist es unbedingt notwendig, sich unverzüglich um die Durchführung der Abschlussprüfung zu kümmern. Denn die Auswahl eines Wirtschaftsprüfers erfordert nicht nur wegen der damit verbundenen Kosten eine gewisse Zeit und seine Auswahl ist der BaFin anzuzeigen. Zudem wird es spannend werden, wie die Abschlussprüfung bzgl. der Geldwäschecompliance konkret ausgestaltet wird. Einiges Neuland, frühzeitige Abstimmung mit den beauftragten Prüfern ist dabei sicherlich nicht verkehrt.

Wenn Sie Unterstützung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Aufstellung Ihrer Gesellschaft im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder bei der Erstellung des Abschlussberichtes benötigen, sprechen Sie uns gerne an. 



Unsere Leistungen
Wir beraten bei:
  • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
  • Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen

  • Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen

  • Kommunikation mit Behörden
Wir bieten:
  • AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme

  • Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention

  • Seminare / Workshops / Vorträge

Rufen Sie uns kostenlos und unverbindlich an:

+49 (0) 721 98 96 380


Oder nutzen Sie unseren Rückrufservice:

Den Überblick behalten:

Synopse Geldwäschegesetz
2017 – 2020
Synopse Geldwäschegesetz
2020 – 2021
Abkürzungsverzeichnis
04/2022