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Finanzkriminalität Geldwäsche
Neue Regelungen der BaFin zu Auslagerungsanzeigen
16.12.2022 – Von der BaFin beaufsichtigte Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, die Auslagerung von wichtigen Funktionen an Dritte gegenüber der Aufsicht anzuzeigen. Dazu hat die BaFin nun vier neue Verordnungen verkündet.

Neu erlassen wurde die Verordnung über Anzeigen von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds zur Ausgliederung von Funktionen nach dem VAG (VersAusgl-AnzV) sowie die Verordnung über die Anzeigen und Vorlage von Unterlagen für Kapitalanlagegesellschaften. Die bereits bestehenden Auslagerungsverordnungen für Kreditinstitute und Zahlungsdienstleister wurden aktualisiert 

Wichtig zu wissen – für die Anzeige von Auslagerungen müssen ab sofort alle beaufsichtigten Unternehmen die elektronische Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) der BaFin nutzen. Dies gilt sowohl für die Abgabe von Absichtserklärungen über bevorstehende Auslagerungen wie hinsichtlich der Meldung des Vollzugs bzw. bei wesentlichen Änderungen und Updates zu bestehenden Auslagerungen. Zumindest für Versicherer ist das neu. Eine Ausnahme besteht nur noch hinsichtlich der Meldung von schwerwiegenden Vorfällen im Rahmen bestehender Ausgliederungen. Hier ist ein vorgegebenes Melde-Template der BaFin (Excel-Datei) auszufüllen und dieses per E-Mail an Auslagerung-Vorfall@bafin.de zu schicken. 

Vorteil für die meldepflichtigen Unternehmen ist, dass die Aufsicht über diese Meldungen künftig auch Konzentrationsrisiken auf Seiten der Dienstleister erfassen und betroffene Unternehmen bei Problemen eines Dienstleisters entsprechend informieren will (wir berichteten). 

Praxistipp: 
Wenn Sie für Ihr Unternehmen eine Auslagerung planen oder eine Änderung melden wollen, sollten Sie sich frühzeitig mit dem Meldeportal der BaFin und dessen Anforderungen an die zu meldenden Daten beschäftigen. 



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