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Gesetz
Reform nimmt Gestalt an – Wichtiges „to do“ für Verpflichtete
05.11.2023 – Die nach der bestenfalls mittelmäßigen Beurteilung der Geldwäscheprävention in Deutschland durch die FATF im letzten Jahr angekündigten Reformen nehmen Gestalt an. Eine wichtige Aufgabe haben alle nach dem GwG verpflichteten Unternehmen bis Jahresende zu erfüllen.

Im von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines neuen Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (FKBG) werden die von Finanzminister Lindner noch vor Bekanntgabe des letztjährigen Prüfberichtes der FATF zur Situation der Geldwäschebekämpfung in Deutschland konkretisiert. Nach Einschätzung des BMF werden die wesentlichen Kritikpunkte adressiert – es werden Schlüsselkompetenzen im neuen Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität gebündelt und statt sich wie bisher den Fokus auf die Verfolgung von Vortaten der Geldwäsche zu legen, soll konsequent der „follow the money“-Ansatz verfolgt werde, um auch die Hintermänner und „großen Fische“ zu erreichen.

Die zersplitterte Zuständigkeit der zahlreichen Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor wird damit zwar nicht unmittelbar beseitigt, aber die neu zu schaffende Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (ZfG) soll die regionalen Aufsichten unterstützen und koordinieren. Dies wird sicher zu einer (gewollten) Vereinheitlichung der Aufsichtspraxis führen, die bislang je nach Bundesland und Aufsichtsbehörde sehr unterschiedlich streng bei Verstößen gegen die Pflichten nach dem GwG vorgingen.

Dass zudem die wirksame Umsetzung von Sanktionen durch eine zentrale Stelle gefördert werden soll, ist angesichts der bisher in Deutschland eher schleppenden Ergebnisse zu begrüßen. Darüber hinaus sollen künftig die Eintragungen im Transparenzregister besser überprüft und die Qualität der Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten verbessert werden, sowie ein neues Immobilientransaktionsregister den zuständigen Stellen insbesondere auch für Geldwäschebekämpfung und Sanktionsdurchsetzung einen volldigitalen Zugriff auf Immobiliendaten ermöglichen. Nicht unbedingt auf Gegenliebe wird die verpflichtende Registrierung für alle nach dem GwG verpflichteten Unternehmen bei der FIU führen – allerdings ist dies unumgänglich, um sicherzustellen, dass bei verdächtigen Kundenbeziehungen oder Transaktionen auch unverzüglich eine Verdachtsmeldung erstattet werden kann (wir berichteten). Und wenn man sich vor Augen führt, welche Straftaten hinter der Geldwäsche stehen und um welche Milliardenbeträge der deutsche Staat jährlich betrogen wird, sollte der zusätzliche Aufwand zu verschmerzen sein.

Praxistipp:

Falls Sie sich als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz bisher noch nicht bei der FIU und insbesondere deren elektronischem Meldetool goAML registriert haben, ist es nun aller höchste Zeit, dies nachzuholen. Denn ab dem 01. Januar 2024 sind ALLE nach GwG Verpflichteten zwingend verpflichtet, sich bei der FIU zu registrieren. Verstöße gegen diese Registrierungspflicht sind für die Aufsichtsbehörden einfach über Abfragen bei der FIU zu ermitteln und können mit Bußgeldern von bis zu 150.000 Euro geahndet werden. Lediglich für Güterhändler werden die Bußgeldern bis 2027 zeitlich befristet ausgesetzt.


Referentenentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität


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