Skip to main content
+49 (0) 721 98 96 380
info@geldwaeschebeauftragter.com
Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
SDG II – der große Wurf?
05.12.2022 – Der Bundestag hat letzte Woche das Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SDG) II beschlossen. Damit sollen Sanktionen künftig deutlich effektiver umgesetzt werden können, als bislang.

Im Ziel sind sich alle Parteien mit Ausnahme der AfD einig: Es geht darum, Geldwäsche effektiver zu bekämpfen und Sanktionen schneller und effektiver umzusetzen. Dabei wurden im zweiten Sanktionsdurchsetzungsgesetz zahlreiche Punkte geregelt – z.B. die Einführung einer Zentralstelle für die Durchsetzung von Sanktionen auf Bundesebene ebenso wie die Schaffung eines Registers für sanktionierte Personen und deren Vermögenswerte und die Verknüpfung von Daten aus Grundbucheintragungen mit dem Transparenzregister (s. Info des BMF und unseren Bericht). Letzteres ist gerade bei Unternehmen als Eigentümern von Immobilien notwendig, da sonst Verschmelzungen und andere gesellschaftsrechtliche Veränderungen nicht in den Grundbüchern nachzuvollziehen sind. Zusätzlich wurden einige Ergänzungen eingebracht, die zwar nicht unmittelbar mit der Sanktionsdurchsetzung zu tun haben, aber geeignet sind, die Bekämpfung von Geldwäsche in Deutschland zu verbessern. Dazu gehört das Verbot, beim Immobilienerwerb bar oder mit Gold bzw. Kryptowerten zu bezahlen, aber auch die Ausweitung der Verpflichtung von Vereinigungen aus dem Ausland, anzuzeigen, wenn sie Immobilieneigentum in Deutschland erwerben wollen oder schon besitzen.  

Die Meinungen der Experten im Bereich Geldwäscheprävention zum SDG II gehen trotzdem auseinander. Vielen geht es nicht weit genug, fehlt doch ein wichtiger Baustein bei unklarer Vermögenslage, nämlich die Erleichterung der Einziehung von Vermögenswerten. In diese Richtung ging auch ein leider abgelehnter Änderungsantrag der CDU/CSU, der eine neu zu schaffende Zollpolizei nicht nur zum Aufspüren und zur Sicherung von sanktioniertem, sondern generell von verdächtigem Vermögen sowie von Vermögen ungeklärter Herkunft, ermächtigen sollte und die Schaffung ausdrücklicher Nutzungsverbote sowie einer eigenen Rechtsgrundlage für die Beschlagnahmung sanktionierter Vermögensgegenstände vorsah. 

Ebenfalls kann die Aufnahme von Immobilienbesitz in das Transparenzregister nur ein erster Schritt hin zu einem umfassenden Vermögensregister sein, das auch Daten über Kapitalbeteiligungen an Unternehmen und andere Vermögenswerte umfasst, wenn Sanktionen wirklich schnell umgesetzt werden sollen. Dass die notwendige Verknüpfung von Registerdaten in Deutschland noch Jahre dauern wird (so gehen die Bundesländer bis zur Umsetzung der vollständigen Digitalisierung der Grundbücher von einem Zeitraum von bis zu 9 Jahren aus), ist ein krasses Beispiel für die Digitaldiaspora in Deutschland. Und Abfragen über die Grenzen von Bundesländern hinweg sind derzeit elektronisch nicht möglich, weshalb der Umweg über die Verknüpfung mit dem Transparenzregister nötig wurde. 

Bemängelt wurde insbesondere von Experten von Zoll und Polizei, dass die Schaffung einer neuen Behörde zur Durchsetzung der Sanktionen viel zu lange dauere. Zudem sei diese bei Überprüfungen vor Ort immer auf Amtshilfe angewiesen. Als Gegenvorschlag wäre ein Umbau des Zollfahndungsdienstes zu einer deutschen Finanzpolizei zielführender. Und bei der eigentlich auch vorgeschlagenen Einführung einer Bargeldobergrenze von 10.000,- Euro möchte das Finanzministerium lieber auf den ersten Schritt aus Brüssel warten. 

Fazit – der große Wurf ist das SDG II nicht. Vielleicht waren die weiteren Schritte insbesondere für die FDP, die sich in der Vergangenheit eher als Bremser bei der Geldwäscheprävention gezeigt hat, zu groß. Aber trotz aller Einwände ist es ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, der über die bisherigen Ansätze deutlich hinausgeht. Und es gibt die Chance, noch nachzubessern. Denn es wurde mit dem Gesetz im Finanzausschuss ein Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen verabschiedet, der das BMF auffordert, im Rahmen der Umsetzung des angekündigten Maßnahmenpaketes zur Umsetzung der FATF-Kritikpunkte spätestens im 1. Halbjahr 2023 zahlreiche weitere Punkte zu prüfen und umzusetzen. Dies und die grundlegende Übereinstimmung mit der Opposition über die Zielrichtung die Geldwäscheprävention zu verbessern, bilden dafür zumindest eine gute Grundlage. 


Unsere Leistungen
Wir beraten bei:
  • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
  • Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen

  • Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen

  • Kommunikation mit Behörden
Wir bieten:
  • AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme

  • Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention

  • Seminare / Workshops / Vorträge

Rufen Sie uns kostenlos und unverbindlich an:

+49 (0) 721 98 96 380


Oder nutzen Sie unseren Rückrufservice:

Den Überblick behalten:

Synopse Geldwäschegesetz
2017 – 2020
Synopse Geldwäschegesetz
2020 – 2021
Abkürzungsverzeichnis
04/2022