
Das erste Sanktionsdurchsetzungsgesetz hat die rechtlichen Grundlagen verbessert, damit die für die Durchsetzung von Sanktionen zuständigen Stellen auf bereits vorliegende Verwaltungsinformationen zugreifen und sich untereinander austauschen können. Zudem wurde eine Anzeigepflicht über sanktionierte Vermögensgegenstände eingeführt und die Möglichkeiten zur befristeten Sicherstellung von Vermögenswerten erweitert (s. unseren Bericht).
Von vornherein geplant war das nun im Kabinett verabschiedete SGD II, das zusätzlich strukturelle Verbesserungen für die Durchsetzung von Sanktionen in Deutschland bringen soll. Dazu gehören die Einrichtung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die beim Zoll angesiedelt sein wird ebenso wie die Schaffung eines Registers, in dem die Vermögenswerte sanktionierter Personen gelistet werden. Ein weiteres Ziel ist die Schaffung von mehr Transparenz im Immobilienbereich – dazu soll es bis Mitte 2023 eine bundesweite elektronische Abfragemöglichkeit der Grundbücher geben; in der Übergangszeit werden die Daten aus den Grundbuchämtern mit dem Transparenzregister verknüpft. Ebenfalls werden künftig Barzahlungen sowie der Einsatz von Kryptowerten und Rohstoffen als Zahlungsmittel beim Erwerb von Immobilien ausgeschlossen.
Weitere organisatorische Änderungen hatte Finanzminister Lindner bereits bei der Vorstellung des FATF-Prüfberichtes für Deutschland vorgestellt (wir berichteten).
Praxistipp:
Die Einhaltung von Sanktionen ist derzeit immer noch ein zentrales Thema der Geldwäscheprävention. Deshalb ist es für Verpflichtete wichtig, sich über die neuen Vorschriften – und die damit verbundenen Möglichkeiten – zu informieren. Dazu gehört selbstverständlich auch, die relevanten Sanktionslisten im Blick zu haben – insbesondere im KYC-Prozess. Das SGD I sowie alle weiteren wichtigen Rechtsvorschriften finden Sie hier – nach Verabschiedung durch das Parlament selbstverständlich auch das SGD II. Wenn Sie darüber hinaus als verpflichtetes Unternehmen Fragen zum korrekten Umgang mit Sanktionen haben, sprechen Sie uns gerne an.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge