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Geldwäscheaufsicht
Übersicht der Aufsichtsbehörden für den Nicht-Finanzsektor aktualisiert
21.04.2025 – Die IHK Niedersachsen weist darauf hin, dass die Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz für die Verpflichteten aus dem Nicht-Finanzsektor seit Anfang diesen Jahres beim Landeswirtschaftsministerium liegt.

Dies haben wir zum Anlass genommen, unsere Übersicht der zuständigen Aufsichtsbehörden für alle Bundesländer zu aktualisieren (s. Link unter dem Text).

Dies betrifft die folgenden Gruppen von Verpflichteten nach dem GwG:

  • Finanzunternehmen, § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG
  • Versicherungsvermittler, § 2 Abs 1 Nr. 8 GwG
  • Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen, § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG
  • Immobilienmakler, § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG sowie
  • Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt, § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG,

Leider ist die Aufsicht über die Einhaltung der Geldwäschevorschriften im Nicht-Finanzsektor in Deutschland immer noch sehr zersplittert. Leider, weil dadurch teilweise nur sehr wenige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für diese Aufgabe in einem Bundesland oder einem Regierungsbezirk zuständig sind und es für Verpflichtete nicht immer einfach ist, sich an die zuständige Stelle zu wenden. Insbesondere dann, wenn sie in mehreren Bundesländern tätig sind und womöglich mit mehreren Aufsichtsbehörden zu tun haben.

Auch sind die Informationen nicht bei allen Aufsichtsbehörden gleichermaßen gut aufgebaut, was mit Blick auf die jeweilige personelle Ausstattung auch verständlich ist. Federführend in diesem Bereich in Deutschland sind zum einen das Regierungspräsidium Darmstadt und die Bezirksregierung Mittelfranken – deren Seiten sind auch für Verpflichtete aus anderen Bundesländern empfehlenswert.



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