Versicherungsunternehmen: Prüfungsumfang für Wirtschaftsprüfer wird erweitert
Der beschlossene Gesetzentwurf für die Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie erweitert nicht nur den Verpflichtetenkreis und die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten; auch der Prüfungsaufwand für Versicherungsunternehmen durch Wirtschaftsprüfer wird deutlich umfangreicher. Dies sieht eine Novellierung der Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen (Prüfungsberichteverordnung – PrüfV), die ebenfalls im Januar 2020 in Kraft treten soll. Ein eigens dafür geschaffener neue Abschnitt „Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ gibt zukünftig Wirtschaftsprüfern/innen klare inhaltliche Vorgaben bei der Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Versicherungsunternehmen. Danach sind Wirtschaftsprüfer/innen unter anderem gehalten:
- im Prüfungsbericht die Vorkehrungen darzustellen, die das verpflichtete Unternehmen im Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung getroffen hat,
- hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen im Prüfungsbericht deren Angemessenheit zu beurteilen,
- die Risikoanalyse und die wirksame Umsetzung von internen Sicherungsmaßnahmen (gilt auch auf Gruppenebene und für in Drittstaaten befindliche, gruppenangehörige Unternehmen) zu überprüfen sowie
- die eine Bewertung der Risiken im Rahmen der Risikoanalyse unter Berücksichtigung insbesondere von Produkt- und Kundenrisiken vorzunehmen.
Prüfungsberichteverordnung, Risikoanalyse, Versicherungen, Wirtschaftsprüfer