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Versicherungsunternehmen: Prüfungsumfang für Wirtschaftsprüfer wird erweitert

Der beschlossene Gesetzentwurf für die Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie erweitert nicht nur den Verpflichtetenkreis und die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten; auch der Prüfungsaufwand für Versicherungsunternehmen durch Wirtschaftsprüfer wird deutlich umfangreicher. Dies sieht eine Novellierung der Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen (Prüfungsberichteverordnung – PrüfV), die ebenfalls im Januar 2020 in Kraft treten soll. Ein eigens dafür geschaffener neue Abschnitt „Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ gibt zukünftig Wirtschaftsprüfern/innen klare inhaltliche Vorgaben bei der Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Versicherungsunternehmen.  Danach sind Wirtschaftsprüfer/innen unter anderem gehalten:
  • im Prüfungsbericht die Vorkehrungen darzustellen, die das verpflichtete Unternehmen im Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung getroffen hat,
  • hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen im Prüfungsbericht deren Angemessenheit zu beurteilen,
  • die Risikoanalyse und die wirksame Umsetzung von internen Sicherungsmaßnahmen (gilt auch auf Gruppenebene und für in Drittstaaten befindliche, gruppenangehörige Unternehmen) zu überprüfen sowie
  • die eine Bewertung der Risiken im Rahmen der Risikoanalyse unter Berücksichtigung insbesondere von Produkt- und Kundenrisiken vorzunehmen.
Die Prüfungsergebnisse sind in einem der Prüfungsberichteverordnung als Anlage beigefügten Erfassungsbogen einzutragen und zu bewerten.

Prüfungsberichteverordnung, Risikoanalyse, Versicherungen, Wirtschaftsprüfer

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