
Dass Deutschland ein Geldwäscheparadies ist, hat viele Faktoren. Einige sind grundsätzlich positiv – es ist ein wirtschaftlich starkes, gut vernetztes Land mit einer stabilen Rechtsordnung und einem funktionierenden Finanzsystem – all diese Faktoren wissen auch Geldwäscher zu schätzen. Andere Faktoren sind hingegen hausgemacht – dazu gehört ein immer noch sehr hoher Anteil an Barzahlungen, aber auch eine völlig zersplitterte Aufsicht im Nichtfinanzbereich, die kaum in der Lage ist, ihrer Aufsichtspflicht wirksam nachzukommen.
Aber auch im juristischen Bereich gibt es Lücken – eine davon beleuchtet Till Zimmermann, Professor für Strafrecht an der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf in einem hoch interessanten und amüsanten Podcast (s. Link unter dem Text). Darin zeigt er auch auf, dass trotz wiederholter Änderungen und Erweiterungen des § 261 StGB zur Geldwäsche aus über 300.000 Verdachtsmeldungen nur rund 2.600 Verurteilungen wegen Geldwäsche pro Jahr resultieren.
Als Lösungsvorschlag präsentiert er eine Idee, die schon im Gesetzentwurf des Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetzes enthalten war – die sog. non-conviction-based consfiscation . Darunter versteht man die Einziehung von Vermögenswerten ohne Verurteilung aufgrund eines begründeten Verdachtes, dass diese aus einer schweren Straftat stammen. Dies um so mehr, wenn die Umstände des Einzelfalles nicht zu den in Frage stehenden Vermögenswerten passen (teure Immobilie oder teurer Sportwagen mit Koffer voll Bargeld und Sozialhilfebezug).
Angesichts des immensen Volumens von Geldwäsche gerade in Deutschland (als Spitzenreiter in Europa in absoluten Zahlen lt. einem Bericht der Börsenzeitung) wäre zu wünschen, dass der Vorschlag des Gesetzentwurfes, den Prof. Zimmermann und weitere Professoren vom Trierer Institut für Geldwäsche und Korruptionsstrafrecht gemacht haben, von der neuen Regierung umgesetzt wird. Denn so wäre eine wirksame Bekämpfung von Geldwäsche möglich, weil so den Straftätern der Ertrag ihrer kriminellen Geschäfte entzogen werden könnte.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge