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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
Wichtige Informationen für den Nichtfinanzsektor
18.12.2023 – Die für Verpflichtete nach dem GwG im Nichtfinanzsektor führende Aufsichtsbe-hörde, das Regierungspräsidium Darmstadt, informiert in seinem Newsletter über neue Entwicklungen in der Geldwäscheprävention

In der Ausgabe vom Dezember 2023 werden u.a. folgende Themen behandelt:

  • „FIU-Schnellläufergesetz“ in Kraft getreten
    Mit dem Gesetz wurde der risikobasierte Ansatz der FIU auf eine rechtssichere Basis gestellt. Damit laufen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FIU künftig nicht mehr Gefahr, sich wegen der Konzentration auf besonders risikoreiche Transaktionen der Nichtverfolgung anderer gemeldeter Transaktionen strafbar zu machen.
    Für Verpflichtete bleibt es grundsätzlich dabei, dass ab dem 01. Januar 2024 eine Pflicht zur Registrierung bei der FIU (über das elektronische Meldeportal goAML) besteht. Ausnahmen gelten lediglich für Güterhändler, die NICHT mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln. Wir haben über diese Pflicht mehrfach berichtet und auf die drohende Konsequenz eines Bußgeldes bei Nichtregistrierung hingewiesen. Ausnahmen von der Bußgeldregelung sind nur für Güterhändler bis 2027 vorgesehen.
    Falls der Verpflichtete zusätzlich zu einer Meldung nach § 43 Satz 1 GwG auch eine Strafanzeige stellt, muss er dies nach § 43 Abs. 1 Satz 2 GwG der Zentralstelle mit Abgabe der Meldung mitteilen.

  • „PEP-Liste“ der EU veröffentlicht
    Es hat lange gedauert, aber seit November 2023 gibt es eine von der EU erstellte Liste, in der die genauen Funktionen angegeben sind, die in den einzelnen Mitgliedsstaaten als wichtige öffentliche Ämter definiert wurden. Leider handelt es sich um keine Liste, in der politisch exponierte Personen namentlich zu finden sind. Trotzdem ist die Liste insbesondere bei der Überprüfung von PEP aus anderen EU-Mitgliedsstaaten hilfreich, da die als wichtiges öffentliches Amt eingestuften Stellen in den verschiedenen EU-Ländern teilweise deutlich abweichen. Einen Link zu der Liste finden Sie auf der Homepage des RP Darmstadt.

  • Identifizierungspflicht von Immobilienmaklern
    Der Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts Berlin hat in einem Verfahren bestätigt, dass der die Identifizierungspflicht des Immobilienmaklers auslösende Zeitpunkt regelmäßig vor dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages liegt. Die geldwäscherechtlichen Identifizierungs- und Prüfpflichten sind bei nacheinander folgenden Tätigkeiten mehrerer nach dem GwG Verpflichteter entsprechend der zeitlichen Reihenfolge ihrer Betätigung zu erfüllen. (Details entnehmen sie bitte dem Aktenzeichen 3 Orbs 216/23-162 Ss 102/23; 326 OWi 66/23).

RP Darmstadt – Newsletter Nr. 34 Geldwäscheprävention – 04.12.2023

Newsletter | rp-darmstadt. hessen.de


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