Die Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) der Aufsichtsbehörden stellen für Verpflichtete ein wichtiges Hilfsmittel dar, um in der täglichen Praxis in Zweifelsfällen nachzuschlagen, wie sie bei bestimmten Sachverhalten vorgehen sollen. Von daher ist es gängige Praxis und lobenswert, dass diese AuA regelmäßig überarbeitet und aktualisiert werden und die verpflichteten Unternehmen um ihre Stellungnahmen dazu gebeten werden.
Dies gilt auch für die überarbeiteten AuA, die die BaFin im Juli zur Konsultation gestellt hatte (wir berichteten). Allerdings kam diese Aufforderung nur Tage bevor die EU ihr neues AML-Gesetzpaket verabschiedet hat. Auch darüber haben wir ausführlich berichtet und auf wesentliche Veränderungen zur bisher in Deutschland im GwG geregelten Gesetzeslage hingewiesen. Auch wenn die Grundsätze der neuen AML-Verordnung für alle Verpflichteten nach dem GwG keine übergroßen Änderungen bereithalten, ändern sich bei wichtigen Details Einiges (so z.B. bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers, der Definition von politische exponierten Personen (PeP) und den Fristen für die Aktualisierung der Kundendaten.
Wie üblich haben insbesondere die Interessenverbände die vorgeschlagenen Änderungen der AuA kommentiert, die (sehr) ausführlichen Stellungnahmen des DK und des GDV finden Sie unter diesem Beitrag verlinkt. Übereinstimmend weisen beide als Erstes und besonders darauf hin, dass eine Überarbeitung der AuA zwar grundsätzlich begrüßt wird, mit Blick auf die demnächst geänderte Rechtslage durch die EU-AML-Verordnung allerdings unpassend sei. Denn jede Änderung erfordere bei den Verpflichteten einen entsprechenden Anpassungsaufwand. Da aber mit Geltung der neuen AML-VO ab Juli 2027 die bisherigen AuA hinfällig würden (sie werden künftig durch sog. technische Regulierungsstandards RTS ersetzt), sei eine vorherige Überarbeitung wenig hilfreich.
Interessanterweise plädieren auch beide Lobbyverbände gegen eine vorzeitige Übernahme von Bestimmungen aus der AML-VO wie die überarbeiteten AuA das zumindest in Teilen vorgesehen hatten. Dies betrifft insbesondere die künftige Berechnung des wirtschaftlichen Eigentümers und die Fristen innerhalb derer – je nach Risikoeinschätzung – die Kundeninformationen aktualisiert werden müssen.
Auch wenn es auf Anhieb einleuchtet, dass eine so gravierende Änderung nicht durch die Hintertür aktualisierter AuA vorab eingeführt werden sollte, stellt sich doch für alle Verpflichteten die Frage, ab wann denn die neuen Bestimmungen zumindest angewendet werden dürfen, ohne dass dies als Verstoß gegen geltendes GwG-Recht eingestuft wird.
Denn insbesondere die Zusatzinformationen, die zu den wirtschaftlich Berechtigten künftig erfasst werden müssen, erfordern in einigen Fällen vermutlich umfangreichere Anpassungen an vorhandenen Kundendatenbanken, die einerseits Zeit benötigen, andererseits nicht zwingend alle zu einem bestimmten Zeitpunkt umgesetzt werden müssen. Da sich auch die Zahl der PeP absehbar stark erhöhen wird, ist es ein Anliegen der Verpflichteten, zur Frage der Übergangsregelungen möglichst bald Klarheit zu bekommen.
Es bleibt zu hoffen, dass auf der jährlichen Tagung der BaFin zur Geldwäscheprävention im Dezember hierzu erste Antworten gegeben werden können.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge