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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
Neue Anforderungen an Verdachtsmeldungen und aktualisierte Orientierungshilfe
31.12.2025 – FIU und BaFin haben ihre Orientierungshilfe aktualisiert, die Verpflichtete bei Entscheidungen zur Unverzüglichkeit und Vollständigkeit von Verdachtsmeldungen unterstützen soll. Gleichzeitig gelten ab 01. März 2026 neue Vorgaben, wie Verpflichtete

Die FIU hat ihre Anfang 2025 gemeinsam mit der BaFin erstellte Orientierungshilfe (wir berichteten) überarbeitet und mit zusätzlichen Beispielen versehen. Dabei wurden Anmerkungen aus dem Privatsektor aufgegriffen, um  aufgetretene Missverständnisse und Unklarheiten  zu vermeiden.

Unverändert gilt, dass verpflichtete Unternehmen solche Transaktionen und Geschäftsbeziehungen, bei denen Tatsachen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten,  unabhängig vom Wert des Vermögensgegenstandes oder der Höhe der Transaktion unverzüglich der FIU zu melden haben.

Zusammen mit der Verdachtsmeldung ist eine Sachverhaltsdarstellung einzureichen, die die Geschäftsbeziehung und die Transaktion so nachvollziehbar beschreibt, dass die FIU direkt mit der Fallanalyse beginnen kann.

Dass die Meldung über das Portal GoAML zu erfolgen hat und dazu eine vorherige Registrierung erforderlich ist, sollte kein verpflichtetes Unternehmen mehr überraschen.

Zum 01. März tritt auch die Verordnung in Kraft, die regelt, in welcher Form und mit welchen Mindestinhalten Verdachtsmeldungen zu erfolgen haben (wir berichteten frühzeitig). In § 3 der Verordnung werden u.a. Mindestangaben festgelegt, die eine Verdachtsmeldung enthalten muss – wie z.B. das Aktenzeichen der meldenden Person und Angaben zu etwaigen Strafanzeigen. Erforderliche Anlagen zur Dokumentation der Vertragsparteien und Transaktionen sowie bei Immobiliengeschäften Nachweise darüber, dass das Barzahlungsverbot beachtet wurde, sind beizufügen.

Praxistipp:

Verpflichtete Unternehmen sollten sich die Meldeverordnung und die Orientierungshilfe frühzeitig anschauen, um ggfs. Änderungsbedarf an bisherigen Abläufen rechtzeitig zu erkennen. Den Link zur neuen Meldeverordnung finden Sie unter diesem Beitrag.



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