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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
08.08.2023 Die Maßnahmen, die die BaFin als Aufsichtsbehörde im Finanzbereich gegen Banken wegen mangelnder Geldwäscheprävention verhängt, setzen sich fort.

Die BaFin geht verstärkt gegen Zahlungsdienstleister und Kreditinstitute vor, die es mit der Geldwäscheprävention nicht ernst nehmen (wir berichteten mehrfach). Nun hat es die Hamburger Varengold Bank getroffen. Im Juni war das Kreditinstitut Gegenstand einer Sonderprüfung der Aufsichtsbehörde wegen möglicher Compliance-Verstöße im Zahlungsverkehrsgeschäft. Dabei haben sich bei der auf die Finanzierung von FinTechs und Start-Up-Unternehmen spezialisierten Bank offensichtlich gravierende Mängel im Bereich der Geldwäscheprävention gezeigt. Dies betrifft vor allem die von Varengold über sog. Payment Agents als Zahlungsdienstleister abgewickelte Geschäfte mit Kunden aus dem Iran. Nach Angabe der Bank soll es sich dabei ausschließlich um nicht den EU-Sanktionen gegen den Iran unterliegende Geschäfte über die Lieferung von Lebensmitteln oder Medizinprodukten handeln.

Gleichwohl hat die BaFin offensichtlich schwerwiegende Mängel insbesondere bei der Einhaltung der verstärkten Kundensorgfaltspflichten festgestellt. Da Iran von der EU und der FATF als Hochrisikostaat im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingestuft wird, ein massiver Vorwurf. Entsprechend hart fallen die von der Aufsicht verhängten Maßnahmen aus: Neben einem Verbot Transaktionen mit Bezug zu Iran als Drittstaat durchzuführen, darf Varengold keine ein- oder ausgehenden Transaktionen mit Payment Agents mehr durchführen und die BaFin hat einen Sonderbeauftragten bestellt, der die Anordnung überwachen soll.

Praxistipp:

Für Kreditinstitute aber auch für alle nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmen gelten insbesondere im Geschäftsverkehr mit sog. Hochrisikostaaten verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG). Hinweise zu den als Drittstaaten mit hohem Risiko eingestuften Ländern und den sich daraus für Sie ergebenden besonderen Pflichten finden Sie hier.

Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann nach § 15 GwG sowie den §§ 51h und 25h Kreditwesengesetz mit entsprechend harten Sanktionen geahndet werden. Vermeiden Sie diese, in dem Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend schulen und bei hohen Mengen an Transaktionen entsprechende Monitoring Systeme einrichten, die eine Einhaltung der Vorgaben sicherstellen.




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