Zum Hauptinhalt springen
+49 (0) 721 98 96 380
info@geldwaeschebeauftragter.com

Kategorie: Verpflichtete

Verpflichtete Gruppen nach dem Geldwäschegesetz soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln

Pflicht zu Geldwäschebeauftragten in Mecklenburg-Vorpommern

Unternehmen mit Hauptsitz in Mecklenburg-Vorpommern sind verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten und Stellvertreter zu bestellen, wenn sie mit handeln. Grundlage ist eine Allgemeinverfügung des Wirschaftsministeriums v0m 15.10.2012. Die Regelung erfolgte als “Allgemeinverfügung”, die unmittelbar