Vor kurzem hat der Bundestag das TraFinG (Transparenz- und Informationsgesetz) beschlossen. Gedacht ist es zur Verbesserung der Geldwäschebekämpfung, indem das Transparenzregister zu einem Vollregister ausgebaut wird, um endlich internationalen Standards für die Offenlegung von wirtschaftlich Berechtigten zu entsprechen (s. unseren Bericht). So weit, so gut – auch wenn noch ärgerliche Lücken klaffen, wie die fehlende Verknüpfung der verschiedenen nationalen Register, die einen automatisierten Abgleich ermöglichen und Doppelarbeit für die Verpflichteten vermeiden könnte.
Nun scheint aber auf den letzten Metern eine Änderung in das Gesetz gefunden zu haben, die nur schwer nachzuvollziehen ist, weil sie die nachweislich hochgradig erfolgreiche Arbeit einer neu gegründeten Task Force des Landes Berlin (wir berichteten) künftig verhindern könnte. Diese Task Force hatte u.a. Notariate in Berlin systematisch überprüft und insgesamt rund 80 Vorgänge der FIU als verdächtig gemeldet. Dazu reichte nach den bisherigen Regeln das Vorliegen eines Verdachts auf z.B. Geldwäsche.
Dies wird künftig durch eine Ergänzung des § 44 GwG möglicherweise wesentlich erschwert, da dann nur noch Fälle gemeldet werden dürften, bei denen die kriminellen Hintergründe offensichtlich seien. Dies betreffe nach Einschätzung der Experten der Task Force zahlreiche Fälle, wo große Summen bar gezahlt werden, etwa zur Gründung von Firmen oder bei der Eintragung von Grundschulden bei Immobilien.
Damit wären dann auch die Rechtsanwälte und Notare sowie Immobilienmakler von ihrer Verpflichtung zur Meldung durch die im Oktober vorigen Jahres neu eingeführte Meldepflicht-Verordnung-Immobilien wieder weitgehend befreit. Ein später Erfolg der Lobbyarbeit der Branchen? Ein Schelm, wer Böses dabei denkt – sitzen doch sowohl die Bundesnotarkammer als auch betroffene Verpflichtete in der AFCA, der gemeinsamen Arbeitsgruppe von Behörden und Privatinstitutionen zur Beratung von Fragen der Geldwäscheprävention.
Noch könnte der Bundesrat das Schlimmste verhindern, indem er dem Gesetz in der vorliegenden Form nicht zustimmt und auf einer Streichung des fraglichen Passus besteht.
-
Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
-
Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
-
Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
-
Kommunikation mit Behörden
-
AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
-
Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
-
Seminare / Workshops / Vorträge