Für Berlin geht das aus einer parlamentarischen Anfrage an den Senat hervor, für Deutschland bestätigen die FIU-Jahresberichte diesen Trend. Auslöser war definitiv die Meldepflichtverordnung-Immobilien (wir berichteten mehrfach).
Die Attraktivität Deutschlands und insbesondere des Immobilienbereichs für Geldwäscher trotz verschärfter Rahmenbedingungen, ergibt sich zum einen aus der – auch von Kriminellen – geschätzten Rechtssicherheit in Deutschland. Zum anderen sind Geldwäscher wie andere auch an einer sicheren und wertstabilen Entwicklung ihrer „gewaschenen“ Erträge interessiert. Dazu beigetragen hat in der Vergangenheit auch, dass bis Frühjahr vorigen Jahres sogar eine Barzahlung von Immobilien möglich war – diese ist nunmehr untersagt. Eine geplante Anpassung der Meldepflichtverordnung Immobilien wird den Versuch, trotz des Verbotes Immobilienkäufe (auch teilweise) bar abzuwickeln zu einem weiteren meldepflichtigen Tatbestand machen.
Praxistipp:
Die Geldwäsche-Meldepflichtverordnung Immobilien gilt nur für Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Aber auch als Immobilienmakler oder Hausverwalter sollten Sie diese kennen, denn Anfragen von Aufsichts- oder Ermittlungsbehörden im Zusammenhang mit einer Pflichtmeldung z.B. eines Notars können Sie auch treffen.
Den aktuellen Entwurf zu einer Anpassung der neuen Meldeverordnung finden Sie hier.
Bundesfinanzministerium – Entwurf einer Verordnung zur Änderung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien)
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge