Skip to main content
+49 (0) 721 98 96 380
info@geldwaeschebeauftragter.com
Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
Informationen der Aufsichtsbehörden für Verpflichtete im Nicht-Finanzsektor
16.04.2024 – Die für Geldwäscheprävention zuständige Bereich des RP Darmstadt hat einen neuen Newsletter mit wichtigen Informationen für Verpflichtete nach dem GWG aus dem Nichtfinanzsektor veröffentlicht.

Das RP Darmstadt ist die zuständige Aufsichtsbehörde für alle Verpflichteten aus dem Nichtfinanzsektor im Bereich Südhessen. Aufgrund der jahrelangen intensiven Arbeit auf diesem Gebiet genießt es eine bundesweite Vorreiterrolle.

Im neuen Newsletter Nr. 35 werden folgende Themen angesprochen:

  • FIU-Registrierung und Verdachtsmeldung
    Alle Verpflichteten nach dem GwG müssen sich seit dem 01. Januar 2024 bei der FIU registrieren (wir berichteten). Dadurch kam es um den Jahreswechsel zu einem erhöhten Andrang an Neuanmeldungen und entsprechend längeren Bearbeitungszeiten für die Registrierung, wie uns auch Kunden bestätigten. Da auch noch technische Probleme hinzukamen, hat dies zu Situationen geführt, wo Verpflichtete ihre Registrierung noch nicht abgeschlossen hatten, aber bereits eine Verdachtsmeldung abgeben mussten. Dazu hat die FIU nun eine technische Möglichkeit geschaffen, die es auch Verpflichteten, die noch nicht (endgültig) registriert sind, über das Meldeportal goAML eine Verdachtsmeldung abzugeben. Dazu ist eine eMail mit den entsprechenden Angaben an registrierung.gzd@fiu.bund.de zu senden, die für die vorgezogene Bearbeitung Ihres Registrierungsantrags sorgt.
    Wenn Sie als verpflichtetes Unternehmen immer noch keinen Antrag auf Registrierung bei der FIU gestellt haben sollten, wird es allerhöchste Zeit. 

  • eGbR – Eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts
    Seit dem 01. Januar dieses Jahres gibt es eine neue Gesellschaftsform, die eGbR. Diese erlaubt es, eine GbR als Personengesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit zu gründen. Folgerichtig ist diese Gesellschaft verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden.
    Wenn Sie als verpflichtetes Unternehmen eine eGbR als Vertragspartner haben, sind Sie verpflichtet, die Angaben zur Gesellschaft und den auftretenden Personen gem. § 12 Abs. 2 S.1 GwG anhand des Gesellschaftsregisters zu überprüfen.

  • Änderungen bei den Drittstaaten mit hohem Geldwäscherisiko
    Die von der EU-Kommission herausgegebene Liste der Drittstaaten mit erhöhtem Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (HRS-Liste), wird regelmäßig mehrmals pro Jahr aktualisiert. Das RP Darmstadt weist darauf hin, dass die in den Fußnoten der von den Aufsichtsbehörden veröffentlichten Dokumentationsbögen genannten Länder nicht entsprechend ständig geändert werden können und verweist deshalb auf die offizielle Information der FIU.

    Dort können Sie die von EU und FATF gelisteten Länder regelmäßig aktuell abrufen. Oder Sie verwenden die von uns ebenfalls regelmäßig aktualisierte Übersicht.

  • FIU Jahresbericht 2022 veröffentlicht
    Dieser Hinweis ist nicht ganz aktuell, da die Veröffentlichung bereits Ende 2023 erfolgte (wir berichteten).

  • Information der FIU bei Erstattung einer Strafanzeige / weitere Informationen
    Seit Ende 2023 gilt für Verpflichtete, die eine Verdachtsmeldung an die FIU abgeben, dass Sie die FIU informieren müssen, wenn Sie daneben auch Strafanzeige erstatten. Das RP und die FIU bitten darum, unter „Besondere Hinweise an die FIU“ bei der Meldung folgenden Hinweistext anzugeben: „Gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 GwG wird mitgeteilt, dass zu diesem Sachverhalt auch eine Strafanzeige / ein Strafantrag erstattet wurde“ und ggfs. ein entsprechendes Aktenzeichen anzugeben.

    Die FIU hat zudem neue Hinweise veröffentlicht, die detailliert erläutern, wo und wie Sie weitere Sonderinformationen, wie z.B. „Fristfall“, „eiliger Sachverhalt“ oder „Nachmeldung“ bei Ihrer Verdachtsmeldung angeben können.

Den vollständigen Newsletter des RP Darmstadt finden Sie hier.


Unsere Leistungen
Wir beraten bei:
  • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
  • Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen

  • Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen

  • Kommunikation mit Behörden
Wir bieten:
  • AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme

  • Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention

  • Seminare / Workshops / Vorträge

Rufen Sie uns kostenlos und unverbindlich an:

+49 (0) 721 98 96 380


Oder nutzen Sie unseren Rückrufservice:

Den Überblick behalten:

Synopse Geldwäschegesetz
2017 – 2020
Synopse Geldwäschegesetz
2020 – 2021
Abkürzungsverzeichnis
04/2022