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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
Informationen der Finanzaufsichtsbehörde
20.07.2025 – In verschiedenen Mitteilungen hat die BaFin als Aufsichtsbehörde für den Finanzsektor wichtige Informationen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für die verpflichteten Institute bereitgestellt.

Verpflichtete Unternehmen müssen der BaFin gegenüber verschiedene Anzeigepflichten erfüllen, z.B. für die Bestellung und Abberufung von Geldwäschebeauftragten. Dies hat nach § 7 Abs. 4 GwG vorab zu erfolgen. Diese Pflicht können Institute nun auch digital erfüllen, dazu hat die Aufsicht auf ihrer Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) ein neues Fachverfahren eingerichtet. Genaue Hinweise, wie das Verfahren genutzt werden kann, finden sich hier.

Angepasst hat die Aufsicht auch den allgemeinen Teil ihrer Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (AuA AT). Dieser war Ende letzten Jahres mit Blick auf die neue EU-Gesetzgebung zur Geldwäscheprävention umfangreich aktualisiert worden (wir berichteten). In die neue Fassung wurden im März Änderungen des GwG aufgrund des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes aufgenommen und aktuell der Verweis zur Anzeige des Geldwäschebeauftragten an das neue Fachverfahren (s.o.) angepasst.

Praxistipp:

Für Verpflichtete Unternehmen aus dem Finanzsektor gehört die ausführliche Lektüre der Mitteilungen der zuständigen Aufsicht zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Pflichtlektüre – den Link zu den vollständigen Mitteilungen der BaFin (und der aktuellen Fassung der AuA) finden Sie unter diesem Text.



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