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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
Neue Anti-Geldwäsche-Richtlinie der EU
30.03.2024 – Zum Abschluss des im Juli 2021 vorgestellten Reformpakets der EU-Kommission zur Verstärkung der Geldwäscheprävention stellen wir die geplante neue Anti-Geldwäsche-Richtlinie vor.

Diese bildet den vierten und letzten Teil der von der EU-Kommission vorgeschlagenen Änderungen – über die Kryptotransferverordnung, die neue Geldwäschebehörde AMLA und die neue Anti-Geldwäsche-Verordnung haben wir bereits berichtet. Während die unmittelbar in allen EU-Ländern geltende EU-Verordnung insbesondere die Sorgfaltspflichten für die verpflichteten Unternehmen vereinheitlichen soll, wirkt die neue Richtlinie nur indirekt auf die Verpflichteten. Allerdings mit zum Teil doch erwartbar großen Auswirkungen.

Die Anti-Geldwäsche-Richtlinie, die nach der endgültigen Verabschiedung noch von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss, hat vier vorrangige Regelungsfelder:

  1. Register zu wirtschaftlich Berechtigten
    Eine Forderung an die nationalen Register ist, dass diese sicherstellen müssen, dass die bei ihnen eingehenden Informationen korrekt sind. Dazu soll bereits aktuell die Regelung beitragen, dass Verpflichtete Unstimmigkeiten zwischen den Angaben ihres Vertragspartners und dem Transparenzregister melden müssen. Darüber hinaus sollen die registerführenden Stellen aber auch ermächtigt werden, eigene Vor-Ort-Prüfungen bei den meldepflichtigen Einheiten durchzuführen. Dies resultiert vor allem aus den Schwierigkeiten bei der Umsetzung der in den letzten Jahren verhängten Sanktionen, weil sowohl die Identifikation der Unternehmen wie der wirtschaftlich Berechtigten zu lange dauerte und ein Zugriff auf Vermögenswerte dadurch noch vereitelt werden konnte.

    Auch das vom EU-Gerichtshof gekippte Zugangsrecht für die Öffentlichkeit soll zumindest teilweise wiederhergestellt werden. So sollen Personen mit einem nachgewiesenen berechtigten Interesse künftig auch wieder Einsicht in das Register nehmen können, auch wenn sie keine Verpflichtete sind. Da dies jedoch im Einzelfall geprüft werden muss, bleibt abzuwarten, ob das ausreicht. Über das Kuckucksei, dass der EUGH der Geldwäschebekämpfung ins Nest gelegt hat, haben wir berichtet. Für die Geldwäscheprävention und Sanktionsdurchsetzung ist das Urteil unverändert ein kapitaler Fehler.

  2. Financial Intelligence Units
    Die Richtlinie fordert die Mitgliedsstaaten auf, die Informationsmöglichkeiten und Zugriffsrechte für die nationalen FIUs zu erweitern. Viel zu oft bleiben Verdachtsmeldungen dort hängen (nicht nur in Deutschland), weil die FIU bislang keinen Zugriff auf z.B. Strafverfolgungs- und Steuerinformationen und auf zahlreiche der Verwaltung zugängliche Registerinformationen hat. Dies zu ändern und den FIUs damit das Handwerkszeug an die Hand zu geben, dass sie für eine erfolgreiche und zügige Arbeit brauchen, sind jetzt die Mitgliedsländer gefordert.

    Darüber hinaus sollen die FIUs der Länder ihre grenzüberschreitende Zusammenarbeit intensivieren – angesichts der schon seit Jahren zunehmenden Internationalisierung der Geldwäscher ein überfälliger Schritt.

  3. Aufsicht im Nicht-Finanzsektor
    Während die Aufsicht im Finanzsektor in Deutschland wie in den anderen Mitgliedsstaaten recht gut funktioniert, ist dies im Nicht-Finanz Sektor leider nicht überall gegeben. Gerade in Deutschland ist die Aufsicht regional völlig zersplittert – neben IHKs, Rechtsanwaltskammer, Wirtschaftsprüferkammern sind insgesamt 300 verschiedene Aufsichtsstellen in den Bundesländern für die rund 1 Millionen verpflichteten Unternehmen zuständig. Die Aufsichtsbehörden beschäftigten dabei insgesamt rund 1.000 Personen – ein generelles Aufsichtsverhältnis von 1:1000 Unternehmen ist ebenso wenig akzeptabel wie das einzelne Aufsichtsbehörden nicht einmal eine Vollzeitstelle besetzt haben.

    Hier droht allerdings gleich wieder Ungemach, drängen doch interessierte Lobbyverbände bereits vor der endgültigen Verabschiedung der EU-Richtlinie darauf, dass Deutschland bei der Umsetzung Ermessensspielräume nutzen solle. Aber Verschärfungen bei der Durchsetzung von Regeln gleich mit einem Angriff auf die Selbstverwaltung der Anwälte und Wirtschaftsprüfer sowie das föderale System der Bundesrepublik in einen Topf zu werfen, geht deutlich zu weit. Dass die EU-Richtlinie sicherstellen will, dass alle Verpflichteten, auch die des Nicht-Finanz Sektors, angemessen kontrolliert und beaufsichtigt werden, ist ein nachvollziehbares und begründetes Anliegen.

    Dazu soll auch die Zusammenarbeit der verschiedenen regionalen Aufsichtsbehörden verbessert werden, auch dadurch, dass einheitliche Standards für die Durchführung der Aufsicht erarbeitet werden. Dazu soll dann in Deutschland auch die neue Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (ZfG), die eine der drei geplanten Säulen des neuen Bundesamtes zu Bekämpfung der Finanzkriminalität sein wird, beitragen.

  4. Risikobewertung
    Neben den von den einzelnen Mitgliedsländern individuell zu erstellenden nationalen Risikoanalysen – Deutschland ist mit der Aktualisierung der „Ersten Nationalen Risikoanalyse“ von 2019 zeitlich hintendran – plant die EU eine EU-weite Risikoanalyse durchzuführen und daraus Handlungsempfehlungen an die Mitgliedsstaaten abzuleiten.

Die endgültige Verabschiedung der Richtlinie durch das EU-Parlament und den Rat wird voraussichtlich noch im ersten Halbjahr 2024 erfolgen. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU tritt die Richtlinie dann in Kraft. Wie lange die einzelnen Mitgliedsstaaten benötigen, um diese in nationales Recht umzusetzen, bleibt abzuwarten. Ebenso, wie sehr die Länder versuchen, nationale Besonderheiten mit womöglich aufgeweichten Regelungen Rechnung zu tragen. Allerdings hat die EU letztlich die Möglichkeit, auch für diesen Bereich eine – dann unmittelbar geltende – EU-Verordnung zu verabschieden, wenn der Prozess zu lange dauert oder zu sehr auseinanderdriftet.



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