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Gesetz
Überarbeitete Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesländer für den Nichtfinanzsektor

02.07.2023 – Das Regierungspräsidium Darmstadt, als Aufsichtsbehörde für Verpflichtete nach dem GwG im Nichtfinanzbereich, weist auf die überarbeiteten AuA der Bundesländer sowie das Eckpunktepapier der FIU hin.

Bislang gab es (leicht) unterschiedliche Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) der Aufsichtsbehörden für den Nichtfinanzsektor in den Bundesländern. Diese wurden nun in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe überarbeitet und vereinheitlicht, sodass nun einheitliche Hinweise für alle Verpflichteten gelten, unabhängig vom Sitz ihrer Aufsichtsbehörde. Dabei wurden auch die zahlreichen Änderungen des Geldwäschegesetzes in den letzten Jahren berücksichtigt, die sich durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) sowie die Sanktionsdurchsetzungsgesetze (SDG I und II) ergeben hatten.

Neben einer redaktionellen Überarbeitung stand die Klärung zahlreicher Einzelfragen im Fokus, um den Verpflichteten Hilfestellung und eine rechtssichere Handhabe bei der praktischen Umsetzung der Vorgaben des GwG zu bieten. Die wesentlichen Änderungen  finden Sie im Folgenden. Für eine vollständige Übersicht stehen auf der Homepage des RP Darmstadt eine Weile beide Fassungen (alt und neu) zur Verfügung.

Wesentliche Änderungen in den AuA (nach Kapiteln):

  • 1.4 – Die Aufsichtszuständigkeit für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Satz 10 (Rechtsanwälte, Notare) wechselt Anfang 2025 zum BMJ
  • 1.7 und 2.3.1.2 – Auch Pfandleiher und Antiquitätenhändler gehören zu den Güterhändlern
  • 2.3.1.3 – Die Definition von Edelmetall wird EU-weit harmonisiert, der Absatz beinhaltet einige Klarstellungen für Verpflichtete aus diesem Bereich
  • 3.1/3.3 – Grundsätzlich muss jeder Verpflichtete über ein wirksames Risikomanagement verfügen (Ausnahmen für Mietmakler und Kunsthändler/sonstige Güterhändler bei Einhaltung bestimmter Schwellenwerte). Diese umfasst mindestens die folgenden internen Sicherungsmaßnahmen:
    • Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen
    • Überprüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter
    • Unterrichtung der Beschäftigten
  • 3.3.2.5 – Der GwB muss seine Tätigkeit im Inland ausüben, dies setzt allerdings nicht voraus, dass er seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat – vorausgesetzt, er ist für die Behörden jederzeit erreichbar, aussage- und kooperationsfähig.
  • 3.3.5 – Auch die Veröffentlichungen der AFCA zählen zu den wichtigen Papieren, über die die Mitarbeitenden zu unterrichten sind
  • 4.2.3.4 – Für Mietmakler gelten die Verpflichtungen nach GwG ab einer monatlichen Grenze von 10 TEUR, dies betrifft die Nettokaltmiete
  • 4.2.4 – Wenn ein Verpflichteter mehrere Transaktionen als nicht zusammen gehörig betrachtet, so muss er dies dokumentieren, um möglichem Smurfing vorzubeugen. Sobald Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Transaktion künstlich aufgeteilt werden sollte/wurde, um Meldepflichten zu umgehen, ist zwingend eine Verdachtsmeldung erforderlich
  • 4.4.3.2 – Die Nutzung des Postident-Verfahrens fällt unter Auslagerungen
  • 4.4.3.2.5 – Künftig wird die Nutzung des Videoident-Verfahrens im Nichtfinanzsektor von den Aufsichtsbehörden nicht beanstandet, sofern die Anforderungen des BaFin-Rundschreibens 03/2017 eingehalten werden (wir berichteten)
  • 4.5.2.2.4 – Kann bei der Identifizierung der Wirtschaftlich Berechtigten einer Transaktion kein solcher festgestellt werden, ist unverändert die Angabe des gesetzlichen Vertreters (Vorstand/GF) als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter (wB) möglich. Allerdings muss zusätzlich die Angabe erfolgen, ob kein tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter existiert oder kein wB ermittelt werden konnte
  • 4.5.3.2 – Die Identifizierungs- und Überprüfungspflicht kann sich bei wB auf die Feststellung von Vor- und Nachnamen beschränken, sofern unter Risikoaspekten vertretbar
  • 4.5.3.3 – Das Transparenzregister gibt ergänzend auch Auskunft über bestimmte Eigentumsverhältnisse bei Grundstücken
  • 4.6.1 – Zu den politisch exponierten Personen (PEP) zählen auch Vorstände und Aufsichtsräte von im Bundesbesitz befindlichen Unternehmen wie z.B. der Deutschen Bahn. Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik zählen definitiv auch die Ministerpräsidenten der Länder zu den PEP, „einfache“ Landtagsabgeordnete eher nicht.
  • 4.6.2 – Es soll EU-weit von den Finanzministern eine Liste mit den entsprechenden Funktionen an die EU-Kommission übermittelt werden, dies ist allerdings bis dato noch nicht erfolgt. Wenn ein Vertragspartner erst im Laufe einer Geschäftsbeziehung zur PEP wird, ist zumindest die Zustimmung eines Mitglieds der Leitungsebene zur Fortsetzung der Geschäftsbeziehung erforderlich. Der PEP-Status besteht mindestens ein Jahr nach Aufgabe der entsprechenden Position fort, allerdings sollen auch ehemalige PEP als solche erkennbar bleiben
  • 4.9.2 – Zu den verstärkten Sorgfaltspflichten gehört auch die Bestimmung der Herkunft der Vermögenswerte, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung eingesetzt werden sollen. Dies kann z.B. über Kontoauszüge oder Kauf-/Dienstleistungsverträge erfolgen
  • 4.9.3 – § 15 Abs. 5 GwG führt die verstärkten Sorgfaltspflichten auf und dieser Katalog stellt – kumulativ – das Mindestmaß an zusätzlichen Pflichten dar, dass von den Verpflichteten zu erfüllen ist – im Einzelfall können auch weitere Sorgfaltspflichten erforderlich sein
  • 5.1. – Zu den Aufzeichnungspflichten gehört auch die Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur von juristischen Personen als Vertragspartnern, die zur Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten genutzt wurde

Die neuen AuA gelten ab sofort. Dass damit erstmals bundesweit einheitliche Bestimmungen im Nichtfinanzsektor zur Anwendung kommen, ist ein großer Fortschritt.

Ebenfalls informiert die Aufsichtsbehörde über das neue, von FIU und BaFin herausgegebene, Eckpunktepapier. Darin werden Verpflichtete nach GwG auf solche Fälle hingewiesen, die keine Meldepflicht für eine Verdachtsmeldung an die FIU auslösen (wir berichteten).

Praxistipp:
Die neuen Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) finden Sie hier. Mit der Hervorhebung der Neuerungen hoffen wir, Ihnen einen komprimierten Überblick geben zu können – verständlicherweise können wir keine Garantie auf Vollständigkeit übernehmen. Als verpflichtetes Unternehmen sollten Sie die neuen AuA der Aufsichtsbehörde aber ohnehin zu Ihren Arbeitsunterlagen nehmen.


RP Darmstadt – Newsletter Nr. 32 Geldwäscheprävention – 20.06.2023

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