Die Frage stellen sich vermutlich viele für die Geldwäscheprävention Verantwortliche in zahlreichen Unternehmen. Denn in den letzten Wochen häufen sich die Beispiele, wo die Aufsichtsbehörden Unternehmen wegen Verstößen gegen Bestimmungen des Geldwäschegesetzes öffentlich bekannt machen, besonders, aber nicht nur im Finanzsektor. Was sich hinter diesem zumindest in Deutschland noch relativ neuen Konzept verbirgt, haben wir in einem früheren Beitrag erläutert.
„Naming & Shaming“ schadet in aller Regel der Reputation, wie die unweigerlich (verlinkte) Berichterstattung in den verschiedenen Fachmedien zeigt.
Darüber hinaus hat es aber zumeist auch schmerzhafte wirtschaftliche Konsequenzen – so verlor der Aktienkurs der o.g. Piraeus Bank am Folgetag mehr als 2 %. Und wegen der damit durchweg verbundenen Ordnungswidrigkeiten kann es zudem zu hohen Bußgeldern für das betroffene Unternehmen kommen.
Wenn Sie als Geldwäschebeauftragter, Compliance-Officer oder für diese Themen verantwortlicher Geschäftsführer/Vorstand eines verpflichteten Unternehmens eine solche Bloßstellung vermeiden wollen, sollten Sie zumindest die Punkte der folgenden Checkliste umsetzen:
- Wenn für Ihr Unternehmen erforderlich, stellen Sie sicher, dass Sie einen Geldwäschebeauftragten (GwB) benennen, ihn mit den notwendigen Kompetenzen und Mitteln ausstatten und der Aufsicht bekanntgeben.
- Erstellen Sie eine Risikoanalyse – gehen Sie auf die Produkte Ihres Unternehmens ein, auf die unterschiedlichen Länder/Regionen in denen Sie tätig sind und auf Ihre verschiedenen Kundengruppen und Vertriebskanäle.
- Erarbeiten Sie Sicherungsmaßnahmen mit denen Sie den erkannten Risiken begegnen wollen.
- Kontrollieren Sie die Einhaltung der Kundensorgfaltspflichten und der erarbeiteten Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig und dokumentieren Sie die Ergebnisse der Überprüfung.
- Aktualisieren Sie Ihre Risikoanalyse und die Sicherungsmaßnahmen regelmäßig aufgrund der aus den Kontrollen gewonnenen Erkenntnissen.
- Stellen Sie sicher, dass der GwB in die Entwicklung neuer Produkte (NPP) und Technologien (IT-PEP) (dazu gehören z.B. auch Nutzung des Online-Vertriebs, geographische Ausweitung) einbezogen ist, damit eventuell damit verbundene Risiken angemessen berücksichtigt werden können.
- Unterrichten Sie Ihre Mitarbeiter/-innen regelmäßig über aktuelle Entwicklungen bei der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und deren Verpflichtungen bei ihrer täglichen Arbeit.
- Halten Sie wichtige Hinweise für die Angestellten in Arbeitsanweisungen oder einem Leitfaden zur Geldwäscheprävention schriftlich fest.
- Überprüfen Sie die Zuverlässigkeit Ihrer Mitarbeiter/-innen in Geldwäscherechtlicher Hinsicht – vor Einstellung und regelmäßig.
- Stellen Sie sicher, dass verdächtige Transaktionen und Geschäftsbeziehungen intern dem Geldwäschebeauftragten gemeldet werden, so dass dieser prüfen kann, ob eine Verdachtsmeldung an die FIU erfolgen sollte.
- Richten Sie ein Hinweisgebersystem ein, wo Ihre Mitarbeiter/-innen auch anonym Hinweise auf verdächtige Transaktionen melden können – dies kann eine interne Stelle sein oder sie nutzen z.B. einen externen Rechtsanwalt oder die Meldestelle der BaFin.
- Dokumentieren Sie alle diese Schritte für Dritte nachvollziehbar und
- lassen Sie die Präventionsmaßnahmen regelmäßig durch einen sachverständigen unabhängigen Dritten (interne Revision, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, externer Geldwäschebeauftragter) überprüfen.
>>BaFin-Mitteilung aufgrund von § 51 GwG vom 17.02.2020
>>Was verbirgt sich hinter „Naming and Shaming“?
>>Hand auf’s Herz – Ist Ihr Unternehmen in der Geldwäscheprävention gut aufgestellt?
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge