EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) 2027: Fahrplan zur direkten EU-weiten Anwendung
Am 10. Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624, kurz AMLR) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Bis dahin sind es nur noch rund neun Monate. Für Unternehmen heißt das: Das Geldwäschegesetz (GwG) bleibt zwar vorerst das maßgebliche Regelwerk, wird aber ab dem Stichtag dort verdrängt, wo es der Verordnung widerspricht. Wer jetzt plant, kann den Umbau ordentlich steuern. Wer wartet, muss ihn unter Zeitdruck nachholen.
Das Paket: drei Rechtsakte, ein Stichtag
Die AMLR ist Teil des EU-Geldwäschepakets. Es besteht aus drei Bausteinen:
- AMLR (VO (EU) 2024/1624): die Pflichten der Verpflichteten, also Risikomanagement, Sorgfaltspflichten, Meldewesen und Aufbewahrung. Sie gilt unmittelbar ab dem 10. Juli 2027, ohne nationalen Umsetzungsspielraum.
- Sechste Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2024/1640): richtet sich an die Mitgliedstaaten, etwa zu Aufsicht, Sanktionen und Registern. Sie ist überwiegend bis zum 10. Juli 2027 in nationales Recht umzusetzen.
- AMLA-Verordnung (VO (EU) 2024/1620): schafft die Behörde in Frankfurt, die das Regelwerk konkretisiert und ab 2028 ausgewählte Finanzinstitute direkt beaufsichtigt.
Für Fußballagenten und bestimmte Tätigkeiten von Profifußballclubs gilt die AMLR erst ab dem 10. Juli 2029.
Wichtig für die Planung: Einige der konkretisierenden Standards werden erst kurz vor oder nach dem Stichtag endgültig feststehen. Auf diese Detailregeln zu warten, ist daher keine tragfähige Strategie. Die Grundlinien sind bekannt.
Was sich ab Juli 2027 konkret ändert
Wirtschaftlich Berechtigter: 25-Prozent-Schwelle. Wirtschaftlich berechtigt ist, wer 25 % oder mehr hält (Art. 52 AMLR). Wer heute andere Grenzen oder Auslegungen verwendet, muss die Prüfprozesse und Dokumentation anpassen.
Bargeldobergrenze: 10.000 Euro. Für gewerbliche Transaktionen mit Waren und Dienstleistungen gilt EU-weit eine Obergrenze von bis zu 10.000 Euro (Art. 80 AMLR). Wichtig ist die Präzision: Eine Zahlung von exakt 10.000 Euro bleibt zulässig. Hinzu kommt, dass Verpflichtete Sorgfaltspflichten schon bei Bargeldtransaktionen ab 3.000 Euro erfüllen müssen.
Kundensorgfalt nach harmonierten Standards. Die AMLA konkretisiert in RTS, wie Geschäftsbeziehungen, gelegentliche und verbundene Transaktionen abzugrenzen sind und wie Kundensorgfaltspflichten anzuwenden sind. Die BaFin weist ausdrücklich darauf hin, dass Unternehmen des Privatsektors diese Standards künftig unmittelbar anwenden müssen, und empfiehlt, sich an den Konsultationen zu beteiligen.
Auslagerung bleibt möglich, die Haftung nicht. Wer Prozesse wie Identifizierung auslagert, bleibt als Verpflichteter voll verantwortlich (Art. 18 AMLR). Das gilt auch für externe Dienstleister.
Wirksamkeit statt Papier. Der Maßstab verschiebt sich vom bloßen Vorhandensein von Richtlinien hin zum Nachweis, dass die Kontrollen tatsächlich wirken.
Fazit
Die AMLR ist kein ferner Termin, sondern ein Umbauprojekt mit festem Stichtag. Die zentralen Pflichten stehen fest, die Detailtiefe liefern AMLA und deutscher Gesetzgeber noch nach. Die sinnvollste Antwort darauf ist ein einziges, konsistentes Risikomanagementsystem, das die StoFöG-Änderungen, die AMLR und die späteren Standards in einem Zug abbildet, statt jede Stufe einzeln nachzuziehen. Externe Geldwäschebeauftragte wie wir können hier die Klammer bilden: Sie übersetzen die Verordnung in Ihre Prozesse und halten das System aktuell.