
Es hat mehr als ein Jahr gedauert, bis es Neuigkeiten der Aufsichtsbehörde für alle Verpflichteten aus dem Nichtfinanzsektor in der Region Südhessen gab. Deshalb sind für regelmäßige Leser und Leserinnen unseres Blogs nicht alle Sachverhalte neu. Da das RP Darmstadt eine bundesweite Vorreiterrolle einnimmt, berichten wir über die Themen der Ausgabe Nr. 37 vom 29. Juli 2025:
- Neue Auslegungs- und Anwendungshinweise sowie einheitliche Merkblätter und Dokumentationsbögen der Länder
Die 2023 deutschlandweit vereinheitlichten Auslegungs- und Anwendungshinweise der Länder wurden überarbeitet und stehen hier zum Download zur Verfügung. Dabei wurden nicht nur Fragen aus der Praxis aufgegriffen, sondern insbesondere ein Bundesländerübergreifend einheitliches Verständnis der Länderaufsichten abgestimmt. Dies ist insbesondere für Verpflichtete, die in mehreren Bundesländern Niederlassungen oder Tochtergesellschaften haben, sehr hilfreich. Die neuen AuA wurden auch mit der BaFin als Aufsichtsbehörde für den Finanzbereich abgestimmt und mit Schaubildern werden komplexe Themen verdeutlicht.
Ebenfalls aktualisiert und vereinheitlicht wurden die Merkblätter zu einzelnen Themen sowie die Dokumentationsbögen, die nun auch bundesweit genutzt werden. Sie stehen auf der Homepage des RP Darmstadt zum Download zur Verfügung und umfassen alle für verpflichtete Unternehmen relevanten Themen – ein Besuch der Seite empfiehlt sich! - Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) ist nicht in Kraft getreten
Die Aufsichtsbehörde hatte in vergangenen Newslettern mehrfach auf die zu erwartenden Änderungen durch u.a. das FKBG hingewiesen. Nachdem das Gesetz nicht mehr in Kraft getreten ist, bleibt abzuwarten, ob und wie die neue Bundesregierung die entsprechenden Vorhaben aufgreifen wird. - Informationen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
Die FIU hat seit Anfang des Jahres ein neues Rückmeldekonzept für Verdachtsmeldungen von Verpflichteten erarbeitet, welches Sie auf den internen Seiten der FIU finden.
Die Aufsichtsbehörde weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Verdachtsmeldung nicht als unbegründet eingestuft werden kann und darf, weil ggfs. keine weitergehende Analyse der FIU erfolgt. Verpflichtete müssen in eigenem Ermessen das Risiko abschätzen und entscheiden, wie sie mit dem Sachverhalt umgehen. Ob z.B. verstärkte Sorgfaltspflichten zu beachten sind oder eine Transaktion im Einzelfall trotz fehlender Rückmeldung innerhalb der 3-Tagesfrist nicht durchgeführt bzw. eine Geschäftsbeziehung nicht eingegangen resp. beendet wird. Auf jeden Fall sollten Sie Ihre Entscheidung nachvollziehbar begründen und dies dokumentieren!
Auf weitere Themen aus dem Bereich der FIU weist der Newsletter ebenfalls hin wie die Einführung der 2-Faktor-Authentifizierung (wir berichteten) oder die Orientierungshilfe zu den Begriffen „Unverzüglichkeit“ und „Vollständigkeit“ von Verdachtsmeldungen (s. unser Bericht) und den kürzlich erschienenen Jahresbericht 2024 der FIU.
Leider sind die Typologiepapiere, die die FIU den Verpflichteten im internen Bereich zur Verfügung stellt, immer noch in Überarbeitung. Allerdings können Sie bei Nachfragen zu den bisherigen Typologien per Mail an die FIU wenden: gzd@fiu.bund.de. Aktuell wurde im Juni 2025 ein neues Typologiepapier „Handelsbasierte Geldwäsche“.
Wichtig auch der Hinweis auf den RSS-Feed, den die FIU gemeinsam mit der AFCA herausgibt, da diese Informationen womöglich zeitnäher sind als die Information über den Newsletter der Aufsicht. - Anti-Financial-Crime-Alliance (AFCA), Arbeitsgruppe „Geldwäsche im Immobiliensektor“
Die gemeinsame Arbeitsgruppe von öffentlichen und privaten Stellen AFCA hat bereits im Herbst letzten Jahres ein Arbeitspapier „Grenzüberschreitende Geldwäsche im Immobiliensektor“ erstellt. Dieses steht Verpflichteten im internen Bereich der FIU (Registrierung und passwortgeschützte Anmeldung erforderlich) zur Verfügung. - Listen der Hochrisikostaaten
Das RP Darmstadt weist auf die umfangreiche Aktualisierung der Delegierten Verordnung der EU zu den Drittstaaten mit hohem Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hin (sog. Hochrisikostaaten – wir berichteten). Dabei weist die Aufsicht nochmals darauf hin, dass Listungen der EU-Kommission zwingend die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten erfordern. Die EU-Kommission hat folgende Länder neu aufgenommen: Algerien, Angola, Elfenbeinküste, Kenia, Laos, Libanon, Monaco, Namibia, Nepal und Venezuela. Gestrichen wurden: Barbados, Gibraltar, Jamaika, Panama, die Philippinen, Senegal, Uganda und die Vereinigten Arabischen Emirate. Damit folgte die EU-Kommission fast allen Empfehlungen der FATF. - Geänderte Geldwäschemeldepflichtverordnung-Immobilien
Mitte Januar wurde die Meldeverordnung Immobilien geändert. Diese gilt zwar nicht unmittelbar für Immobilienmakler, sondern für Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare – gleichwohl weist auch die Aufsichtsbehörde darauf hin, dass auch Makler und Hausverwalter die Inhalte kennen sollten (wir berichteten). - Rechtsdienstleister seit Januar 2025 unter Aufsicht des Bundesamtes für Justiz
Seit Jahresbeginn unterliegen Rechtsdienstleister nicht mehr der Aufsicht der Regierungspräsidien (bzw. anderer lokaler Stellen in den jeweiligen Bundesländern), sondern der zentralen Aufsicht durch das Bundesamt für Justiz. Zu den Rechtsdienstleistungen gehören gemäß BMJ Inkassodienste, Rentenberatung sowie Beratung über ausländisches Recht. - Fortbildungen von Geldwäschebeauftragten
Die Aufsichtsbehörde weist darauf hin, dass es keine konkrete Vorgabe hinsichtlich der Häufigkeit der Schulungen von Geldwäschebeauftragten im GwG gebe. Ebenso sei keine formale Zertifizierung vorgeschrieben. Damit rückt die Nichtfinanzaufsicht von Forderungen der BaFin ab und belässt es bei dem etwas schwammigen Hinweis, dass regelmäßige Fortbildungen wichtig für die Tätigkeit von Geldwäschebeauftragten seien.
Diese Position verwundert, fordert doch das GwG in § 6 Abs. 2 Nr. 6 für alle Mitarbeiter die erstmalige und laufende Unterrichtung – wobei unter „laufend“ üblicherweise eine mindestens jährliche Auffrischung verstanden wird, die bei Bedarf auch nach Auftreten besonderer Umstände z.B. Abgabe einer Verdachtsmeldung häufiger erfolgen soll.
Praxistipp:
Als verpflichtetes Unternehmen im Nichtfinanzbereich (z.B. Güterhändler, Immobilienmakler, Versicherungsmakler) müssen Sie sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf dem Laufenden halten. Dazu bietet der Newsletter des RP Darmstadt eine sehr gute Gelegenheit. Den vollständigen Newsletter des RP Darmstadt finden Sie hier.
RP Darmstadt – Newsletter Nr. 37 Geldwäscheprävention – 29.07.2025
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge