Zum Hauptinhalt springen
+49 (0) 721 98 96 380
info@geldwaeschebeauftragter.com

Kategorie: Güterhändler

Güterhändler im Sinne des Geldwäschegesetz ist jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt

Regelung zu Geldwäschebeauftragten in Baden-Württemberg in Kraft

Seit dem 15.02.2013 ist eine Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten in Baden-Württemberg in Kraft. Die Regelung wurde am 23.01.2013 von den Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen erlassen. Am 01.02.2013 wurde die Regelung im Staatsanzeiger öffentlich

Pflicht zu Geldwäschebeauftragten in Nordrhein-Westfalen

Die Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen (Arnsberg, , Düsseldorf, und ) haben im September und Oktober 2012 durch Allgemeinverfügung angeordnet, dass Unternehmen, die mit hochwertigen Gütern handeln, einen Geldwäschebeauftragen und einen Stellvertreter bestellen müssen. Nach der neuen Regelung,

Geldwäschebeauftragte in Hamburg

Seit dem 01.01.2013 sind Unternehmen mit einer Hauptniederlassung in der Hansestadt Hamburg verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten und Stellvertreter zu bestellen, wenn sie mit handeln. Grundlage ist eine Allgemeinverfügung vom 09.11.2012. Die Regelung erfolgte behördlich im Rahmen einer sogenan

Pflicht zu Geldwäschebeauftragten in Mecklenburg-Vorpommern

Unternehmen mit Hauptsitz in Mecklenburg-Vorpommern sind verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten und Stellvertreter zu bestellen, wenn sie mit handeln. Grundlage ist eine Allgemeinverfügung des Wirschaftsministeriums v0m 15.10.2012. Die Regelung erfolgte als “Allgemeinverfügung”, die unmittelbar