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Güterhändler gehören zu den Verpflichteten nach dem GwG
Hinweise für Verpflichtete nach GwG im Nicht-Finanzbereich
01.09.2022 – Im Nicht-Finanzsektor wird die Aufsicht in Bezug auf Geldwäsche in den einzelnen Bundesländern durch unterschiedliche Stellen wahrgenommen. Bundesweit nimmt das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt aufgrund jahrelanger Expertise eine gewisse Vorreiterrolle ein.

Deshalb möchten wir Ihnen mit diesem Beitrag einen Überblick über die Hinweise geben, die das RP Darmstadt als Aufsichtsbehörde für verpflichtete Unternehmen in seinem aktuellen Newsletter mitteilt. 

  • Informationsseite zur Geldwäscheprävention neugestaltet:
    Der Internetauftritt zur Geldwäscheprävention wurde für das Land Hessen neu und übersichtlicher als bisher gestaltet. Auf den ersten Blick finden Sie alle Informationen zu den Basisthemen in einzeln aufklappbaren Themen. Zusätzlich gibt es für di verschiedenen Gruppen von Verpflichteten weiterführende spezielle Informationen. Nach der gerade erfolgenden Überarbeitung werden künftig auch die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Länder sowie die bundeseinheitlichen Merkblätter dort abrufbar sein. Die jeweiligen Newsletter finden Sie mit etwas Verzögerung auch auf der Seite. 
  • Kostenloser Abruf von Registerdaten
    Seit dem 01. August 2022 ist der Abruf aller Registerinhalte aus dem Handels-, Genossenschafts-, Vereins- und Partnerschaftsregister über das Gemeinsame Registerportal der Länder kostenfrei. Dies ist dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) zu verdanken und dürfte Ihnen als verpflichtetes Unternehmen die Erfüllung der Kundensorgfaltspflichten erleichtern. Leider gilt dies nicht für das gebührenfinanzierte Transparenzregister, dessen Führung per Beleihung bis zunächst 31.12.2024 an den privaten Bundesanzeiger Verlag vergeben wurde. 

  • Ukrainische ID-Karte als Passersatz bis 23. Februar 2023 anerkannt:
    Das BMI hat die ukrainische ID-Karte zeitlich befristet als Passersatz anerkannt. Damit kann diese für alle identifizierungspflichtigen Transaktionen – seien es Kontoeröffnungen oder Identifizierungspflichten nach dem Geldwäschegesetz – genutzt werden. 

  • Liste der Drittländer mit hohem Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
    Die Aufsichtsbehörde weist darauf hin, dass Sie als verpflichtetes Unternehmen stets den aktuellen Stand der Länderlisten berücksichtigen müssen. Diesen finden Sie auf der Seite der FIU aber auch auf unserer Homepage, verbunden mit einer Erläuterung der jeweils anzuwendenden Sorgfaltspflichten. 

  • Neues Typologiepapier für den Gold- und Edelmetallhandel:
    Im internen Bereich der FIU, der registrierten Verpflichteten zugänglich ist, finden Sie sog. Typologien. Diese werden auf der Basis der bei der FIU eingehenden Verdachtsmeldungen regelmäßig aktualisiert und stellen typische Fallbeispiele dar, bei denen Sie als verpflichtetes Unternehmen besonders vorsichtig sein sollten, da sie einen Hinweis auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung geben. Für den Gold- und Edelmetallhandel wurde dieses Typologiepapier aktualisiert. Die notwendige Registrierung gehört zu den wichtigen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz – insofern sollten Sie diese schon vorgenommen haben. 

  • Warnung vor unlauteren Job-Angeboten als „App-Tester“
    Ausdrücklich gewarnt wird von der Aufsichtsbehörde vor vermeintlich seriöse Jobangeboten, die unter dem Vorwand (Banking-)Apps oder Kontoeröffnungsprozesse zu testen, die Jobsuchenden für kriminelle Zwecke wie Onlinebetrug oder Geldwäsche ausnutzen. Wir haben vor kurzem ebenfalls auf diese Gefahr hingewiesen – leider häufen sich derzeit die Fälle, wo sich bis dato unbescholtene Bürger einem Strafverfahren wegen Betrug oder Geldwäsche stellen müssen. 

 Der nächste Newsletter (Nr. 29) der Aufsichtsbehörde erschien bereits einen Tag später. Er enthält Informationen zum Bericht der FATF zum Ergebnis der Deutschlandprüfung (wir berichteten) und zu den Plänen des BMF zur Neuorganisation der Geldwäscheprävention (wir berichteten). 

Praxistipp: 
Welche Aufsichtsbehörde für Sie als nach dem Geldwäschegesetz verpflichtetes Unternehmen aus den Nicht-Finanzsektor (dazu gehören u.a. Güterhändler, Immobilienmakler, Versicherungsmakler, Rechtsanwälte) zuständig ist, haben wir für Sie auf unserer Homepage aufgelistet. Bei allen Stellen können Sie wichtige Informationen und Formulare für Ihre tägliche Arbeit in der Geldwäscheprävention erhalten.  

Da das RP Darmstadt eine federführende Funktion wahrnimmt, kann auch das Abonnieren des ca. 4x pro Jahr erscheinenden Newsletters hilfreich sein. 



Unsere Leistungen
Wir beraten bei:
  • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
  • Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen

  • Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen

  • Kommunikation mit Behörden
Wir bieten:
  • AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme

  • Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention

  • Seminare / Workshops / Vorträge

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