Deshalb möchten wir Ihnen mit diesem Beitrag einen Überblick über die Hinweise geben, die das RP Darmstadt als Aufsichtsbehörde für verpflichtete Unternehmen in seinem aktuellen Newsletter mitteilt.
- Neuerungen im Geldwäschegesetz (GwG)
Mit Inkrafttreten des Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SDG II) Ende Dezember wurden auch einzelne Bestimmungen des GwG geändert.
- So besteht ab dem 01.04.2023 ein Verbot für die Bezahlung der Bezahlung mit Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen beim Erwerb von Immobilien und beim Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, zu deren Vermögen inländische Immobilien gehören (§ 16a GwG neu). Gegenüber dem Notar muss bei Beträgen über 10.000,- Euro ein Nachweis erbracht werden, dass die Bezahlung nicht mit verbotenen Mitteln erfolgt ist.
- Ebenfalls neu ist, dass § 1 Abs. 7 a GwG nun eine Definition von Immobilien im Sinne des Geldwäschegesetzes enthält.
- Der geänderte § 19 GwG sieht nunmehr vor, dass in den Fällen, wo kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann und auf die Meldung eines fiktiven wirtschaftlich Berechtigten (wB) zurückgegriffen wird, zusätzlich angegeben werden muss, weshalb kein tatsächlicher wB ermittelt werden konnte. Ursache kann sein, dass es tatsächlich keinen wB gibt, oder dass diese(r) trotz umfangreicher Recherchen nicht ermittelt werden kann.
- Ab spätestens 01. August 2023 soll das Transparenzregister auch Angaben zu Immobilien enthalten, die Vereinigungen gehören, die transparenzregisterpflichtig sind.
Darüber hinaus enthält das Sanktionsdurchsetzungsgesetz (s. Bericht) wichtige Änderungen, die zu einer effektiveren Umsetzung von Sanktionen führen sollen.
- Anzeige von Ernennung/Änderung bei Geldwäschebeauftragten online möglich
Verpflichtete Unternehmen in Hessen können seit diesem Jahr alle Mitteilungen im Zusammenhang mit der Bestellung oder Entpflichtung von Geldwäschebeauftragten an die zuständige Aufsichtsbehörde auch online über ihr Unternehmenskonto vornehmen.
- Liste von Drittstaaten aktualisiert
Die Aufsicht informiert über die letzten Änderungen der FATF hinsichtlich der Liste von Drittstaaten mit einem hohen Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (schwarze Liste – neu: Myanmar) sowie mit strategischen Defiziten (graue Liste – neu Dem. Republik Kongo, Mosambik, Tansania – gestrichen: Nicaragua und Pakistan). Wir haben über diese Änderung berichtet und stellen Ihnen die aktuellste Übersicht auf unserer Homepage zur Verfügung.
- Aktuelle Typologiepapiere der FIU
Das Regierungspräsidium weist auf verschiedene von der FIU aktualisierte Typologien hin, die Ihnen als Verpflichteten helfen sollen, Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu erkennen. Diese betreffen den Nichtfinanzsektor insgesamt, den Kfz-Handel, den Kunsthandel und eine allgemeine Typologie zur Korruption und sind für Verpflichtete auf der internen Seite der FIU abrufbar.
Aus aktuellem Anlass wurden zusätzlich neue Typologiepapiere zur Sanktionsumgehung im Kfz-Handel sowie zur Umweltkriminalität eingestellt – besonders betroffen sind die Bereiche Holzhandel, Abfallhandel und Wildtierhandel.
- Geldwäsche im Immobiliensektor – Clankriminalität
Ebenfalls im internen Bereich für Verpflichtete bei der FIU ist ein Arbeitspapier der Anti-Financial-Crime-Alliance (AFCA) mit Anhaltspunkten zur Geldwäsche im Immobilienbereich veröffentlicht. Dieses geht speziell auf Geldwäsche im Zusammenhang mit Clankriminalität ein und enthält auch praktische Fallbeschreibungen – es wendet sich an die einschlägigen Verpflichteten wie Immobilienmakler.
- FATF-Prüfbericht übersetzt – Pläne des Bundesministeriums für Finanzen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat eine ins Deutsche übersetzte Fassung der Kurzform des FATF-Prüfberichts zur Verfügung gestellt. Das Dokument ist über die Homepage des RP Darmstadt abrufbar. Verwiesen wird auch auf den Monatsbericht des BMF vom Oktober 2022, der sich mit den Schlussfolgerungen aus dem Prüfbericht der FATF befasst.
- Jahresbericht der FIU 2021
Seit dem letzten Newsletter der Aufsichtsbehörde (im August 2022) ist auch der Jahresbericht der FIU für 2021 veröffentlicht worden (wir berichteten). Als verpflichtetes Unternehmen sollten Sie diesen Bericht zur Kenntnis nehmen und bei der Überarbeitung Ihrer Risikoanalyse berücksichtigen.
- Supranationale Risikoanalyse der EU-Kommission
Last but not least weist die Aufsichtsbehörde auf die im Oktober veröffentlichte Risikobewertung der EU-Kommission hin, die eine Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für grenzüberschreitende Tätigkeiten im EU-Binnenmarkt z.B. beim Handel mit hochwertigen Gütern vornimmt. Wir hatten zeitnah über die Risikoanalyse berichtet, inzwischen liegt sie auch in deutscher Sprache vor.
Praxistipp:
Welche Aufsichtsbehörde für Sie als nach dem Geldwäschegesetz verpflichtetes Unternehmen aus den Nicht-Finanzsektor (dazu gehören u.a. Güterhändler, Immobilienmakler, Versicherungsmakler, Rechtsanwälte) zuständig ist, haben wir für Sie auf unserer Homepage aufgelistet. Bei allen Stellen können Sie wichtige Informationen und Formulare für Ihre tägliche Arbeit in der Geldwäscheprävention erhalten.
Da das RP Darmstadt eine federführende Funktion wahrnimmt, kann auch das Abonnieren des ca. 4x pro Jahr erscheinenden Newsletters hilfreich sein.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge