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Kategorie: Interne Sicherungsmaßnahmen

Verpflichtete haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Angemessen sind solche Maßnahmen, die der jeweiligen Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken. Die Verpflichteten haben die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen zu überwachen und sie bei Bedarf zu aktualisieren

Pflicht zu Geldwäschebeauftragten in Mecklenburg-Vorpommern

Unternehmen mit Hauptsitz in Mecklenburg-Vorpommern sind verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten und Stellvertreter zu bestellen, wenn sie mit handeln. Grundlage ist eine Allgemeinverfügung des Wirschaftsministeriums v0m 15.10.2012. Die Regelung erfolgte als “Allgemeinverfügung”, die unmittelbar