Geldwäschepävention und Datenschutz
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg hat in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht 2012/2013 vom 27.01.2014 (Abrufbar unter: ) eine Klarstellung des § 9 Absatz 2 Nr. 4 GWG gefordert. Im Rahmen interner Sicherungsmaßnahmen sind nach dieser Norm geeignete risikoorientierte Maßnahmen