Handlungsbedarf für Verpflichtete steigt
Mit Verabschiedung der 4. Geldwäscherichtlinie (4.GWRL) vom 20. Mai 2015 hat der europäische Gesetzgeber den Mitgliedsstaaten umfangreiche Vorgaben gemacht, die in nationales Recht umzusetzen sind. Die 4. GWRL sieht ursprünglich deren Umsetzung in nationales Recht bis zum 26. Juni 2017 vor (Art. 67